Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 40 Seiten

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Gemäss SEK ist problematisch, wenn mit der Entscheidung zur Beendigung lebenserhaltender Massnahmen mittelbar die Frage der Verfügbarkeit oder das Fehlen von dringend benötigten Organen verbunden sei. Es bestünden aus ethischer Sicht Konflikte zwischen der Forderung nach einem würdevollen Sterben und einem sachgerechten Umgang mit gespendeten Organen sowie zwischen den Gründen für die Fortsetzung oder den Abbruch lebenserhaltender Massnahmen und dem Anliegen, gespendete Organe zur Behandlung sterbenskranker Menschen zur Verfügung zu haben (vgl. Instrumentalisierungsverbot). Die Aussicht auf gespendete Organe dürfe kein Grund dafür sein, lebenderhaltende Massnahmen bei einer potentiellen Organspenderin oder einem potentiellen Organspender abzubrechen. SEK schlägt deshalb vor, bei einem Behandlungsabbruch im Zusammenhang mit einer Organspende eine Ethikkommission zur Begutachtung beizuziehen. Dasselbe gelte bei der Abklärung mit den Angehörigen über Behandlungsabbruch und Organspende. Artikel 10 sei dahingehend zu ergänzen.

Absatz 7:

SBK-CES schlägt vor, die Dauer der Durchführung von Massnahmen nicht dem Bundesrat zu übertragen, sondern im Gesetz festzulegen.

Bemerkungen der Gegnerinnen und Gegner:

7 Vernehmlassungsteilnehmende lehnen die vorgeschlagene Änderung von Artikel 10 ab (AG, Grüne, KVP, HLI, KKC, SPO, ZH).

Absatz 2:

SPO unterstützt die Möglichkeit der Zustimmung zu vorbereitenden medizinischen Massnahmen durch eine zur Vertretung im medizinischen Bereich berechtigte Person, wenn dies dem mutmasslichen Willen der spendenden Person entspricht.

Absatz 3:

KKC lehnt die vorgeschlagenen Änderungen von Artikel 10 ab, weil nicht umschrieben werde, was unter «vorbereitenden medizinischen Massnahmen» genau zu verstehen sei. Insbesondere dort, wo die Vornahme von solchen Massnahmen auf dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten beruhe, seien präzise Bestimmungen über den Inhalt und den Umfang solcher Massnahmen unerlässlich. Die unklare Regelung wirke abschreckend, weil nicht klar sei, welche vorbereitenden medizinischen Massnahmen vorgenommen werden könnten. Auch fehle eine genaue Umschreibung der Begriffe «unerlässlich» und «minimale Risiken und Belastungen». Unter diesen Umständen sei ein Rückgang der Spendewilligen voraussehbar.

Abzulehnen ist gemäss SPO der in Absatz 3 geregelte Rückgriff auf das «objektive Wohl», wenn der mutmassliche Wille der Organspenderin oder des Organspenders nicht ermittelt werden könne, insbesondere auch mit Blick auf die Todesfeststellung. Unklar sei, was unter «minimale Risiken und Belastungen» zu verstehen sei. Dass gerade diese Bedingung unbestimmte Begriffe enthalte, werde der Tragweite der zu regelnden Materie nicht gerecht. Die Abschätzung der Risiken und die daraus resultierende Entscheidung könne nicht der Ärztin oder dem Arzt überlassen werden. Wenn der mutmassliche Wille der Patientin oder des Patienten nicht eruierbar sei, sollten keine vorbereitenden medizinischen Massnahmen zulässig sein. Die physische und psychische Integrität der spendenden Person sei vor Eingriffen, die fremde Interessen verfolgen, zu schützen.