Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 40 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht
negativen medizinischen Prognose, nicht aber aus dem Interesse der Bereitstellung transplantierbarere Organe resultiere.
bis
TI schlägt vor, Absatz 3 wie folgt zu ergänzen: «...nachdem entschieden worden ist, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen, aber vor deren Abbruch. »
ZH bemerkt, dass die Regelung bei der ersatzweisen Zustimmung zur Organentnahme nicht identisch sei mit jener, welche bei der ersatzweisen Zustimmung zur Vornahme vorbereitender medizinischer Massnahmen gelte. Die Begründung dieser Ungleichbehandlung mit dem Konzept der engen Verbundenheit sei unverständlich und die Umschreibung des Kreises der Angehörigen und ihrer Entscheidungskompetenz an jene gemäss Erwachsenenschutzgesetz anzupassen.
Bemerkungen der Gegnerinnen und Gegner:
Grüne befürchten, dass der Entscheid für eine Organentnahme neu im Interesse von Empfängerinnen und Empfängern getroffen werden könnte. Da die Organentnahme nach Entscheid für den Abbruch lebenserhaltender Massnahmen bei einer aussichtslosen Prognose beim kontrollierten Herzkreislaufstillstand nie Thema in den Debatten zum TxG gewesen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diejenigen, welche für eine Spende bereit wären, dies auch unter den nun vorgeschlagenen Bedingungen tun würden.
HLI kritisiert das Hirntodkonzept und merkt an, dass bei der Anpassung von Artikel 8 die Fremdnützigkeit und die Sorge um ein günstiges Transplantationsergebnis eindeutig im Vordergrund stünden. Im Zusammenhang mit den NHBD-Programmen bezweifelt HLI, ob angesichts der knappen verfügbaren Zeit und der äusserst belastenden Situation für die Angehörigen eine seriöse Abklärung des mutmasslichen Willens, wie vom Gesetz verlangt, realisierbar sei. Weiter werde die Bedeutung einer 10-minütigen Wartezeit nach definitivem Herzkreislaufstillstand von der SAMW überschätzt. Auch die postulierte Gleichsetzung mit dem Hirntod sei nicht unwidersprochen.
Zustimmung zu vorbereitenden medizinischen Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit der Spenderin oder des Spenders (Art. 10):
Bemerkungen der Befürworterinnen und Befürworter:
36 Vernehmlassungsteilnehmende begrüssen die vorgeschlagene Regelung ausdrücklich (BE, BL, BS, FR, GE, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, TG, TI, VD, VS, FDP, SP, SVP, CP, EKBB, FMH, GDK, H+, Insel, KSSG, PH, PLDO, SAMW, SBK-CES, SOL-DHR, STx, UNI BEMed, UNIL, USZ, UZH). Vorbereitende medizinische Massnahmen seien für den Erfolg einer Transplantation entscheidend. Die Regelung räume Unsicherheiten und Missverständnisse aus.
Absatz 1:
SEK bringt vor, dass die Zustimmung zur Organentnahme auch die Zustimmung zu vorbereitenden medizinischen Massnahmen umfassen sollte.