Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 40 Seiten
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HLI lehnt die liberale Interpretation des objektiven Wohls ab. Sie bedeute eine Instrumentalisierung des urteilsunfähigen Sterbenden und sei nicht mit dem Grundsatz der Menschenwürde vereinbar. Interessen der Transplantationsmedizin würden dadurch in den Vordergrund gerückt. HLI fordert deshalb, Absatz 3 zu streichen; im Falle eines nicht erkennbaren mutmasslichen Willens der Spenderin oder des Spenders sei auf eine Organentnahme inklusive vorbereitender medizinischer Massnahmen zu verzichten.
KVP fügt an, dass mit den vorgeschlagenen Änderungen die Zustimmungslösung ausgeweitet würde, indem Drittpersonen in vorbereitende medizinische Massnahmen vor dem Hirntod der spendenden Person einwilligen könnten – Eingriffe, welche für das Wohl der Patientin oder des Patienten nicht notwendig seien, sondern von Fremdinteressen geleitet würden. Vor dem Hintergrund der vermehrten Kritik über die Konzeption des Hirntodes sei diese Entwicklung nicht zu begrüssen.
Grüne lehnen die vorgeschlagene Regelung ab, da sie eine Instrumentalisierung der urteilsunfähigen Patientin oder des urteilsunfähigen Patienten mit aussichtsloser Prognose befürchten und beantragen, an der geltenden Formulierung festzuhalten.
Absatz 7:
ZH meint, dass nach Absatz 7 vorbereitende medizinische Massnahmen vor dem Tod der spendenden Person nur zulässig seien, wenn die Organentnahme aufgrund einer Zustimmung der spendenden Person, nicht aber aufgrund einer ersatzweisen Zustimmung der Angehörigen erfolgt. Eine solche Ungleichbehandlung lasse sich sachlich nicht rechtfertigen. Absatz 7 sei entsprechend zu korrigieren.
3.3 Finanzielle Absicherung der Lebendspenderinnen und Lebendspender (Art. 14 und 14a)
3.3.1 Allgemeine Bemerkungen
57 Vernehmlassungsteilnehmende (76%) begrüssen sowohl die Anpassung von Artikel 14 als auch die neuen Bestimmungen in Artikel 14a (AG, AR, BE, BL, BS, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SO, SZ, TG, TI, VD, VS, ZH, Grüne, SP, SVP, CFCH, CP, EKBB, FMH, GDK, GMO, H+, HLI, Insel, KKC, KSSG, LNRH, NF, pat.ch, PH, PLDO, SAMW, SBK, SBK-CES, SEK, SOL-DHR, SOLV-LN, SPO, SRK, STV, SVBST, SVPL, UNI BEMed, UNI BETheol, UNIL, USZ, UZH, VNPS). Die Anpassungen werden grundsätzlich als sinnvoll und notwendig eingeschätzt.
STx begrüsst zwar die Präzisierung zur Entschädigung von Lebendspenderinnen und Lebendspendern und deren Nachkontrollen, hat aber sowohl zu Artikel 14 als auch zu Artikel 14a Verbesserungsvorschläge. STx sieht die Frage nicht beantwortet, welche Versicherung die aus eventuellen Schädigungen entstehenden Behandlungskosten zu übernehmen habe. STx ist der Meinung, dass dazu primär der SVK eine entsprechende Regelung treffen sollte. STx hat gewisse Bedenken, dass eine kleine Stiftung wie die Schweizerische Stiftung zur Nachbetreuung von Organ-Lebendspendern im Gesetz namentlich erwähnt werde und dass diese Stiftung völlig losgelöst von rechtlich festgelegten Beziehungen zu allen anderen in der Transplantationsmedizin involvierten Organisationen und Versicherungen eine wesentliche Aufgabe übernehmen solle.