Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 40 Seiten

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4 Vernehmlassungsteilnehmende (5%) sind mit der Anpassung von Artikel 14 (RVK, santésuisse, SVK, SVV) und 5 Vernehmlassungsteilnehmende (7%) sind mit den neuen Bestimmungen in Artikel 14a nicht einverstanden (FDP, RVK, santésuisse, SVK, SVV). FDP stellt zudem fest, dass die Überweisung einer Pauschale an einen Leistungserbringer, im speziellen an die Schweizerische Stiftung zur Nachbetreuung von Organ-Lebendspendern, einem liberalen Gesundheitssystem, welches die FDP unterstütze, zuwiderlaufe. Die Kosten für die Nachbetreuung der Organlebendspenderinnen und -spender sollten nicht Gegenstand einer speziellen Regelung sein. Diese Kompetenz dem Bundesrat zu übertragen, würde das System nur komplexer machen.

RVK, santésuisse und SVK sind des weiteren der Meinung, dass im Bereich Transplantation (solide Organe und Blut-Stammzellen) heute etliche vom KVG abweichende Regelungen bestünden. Aus diesem Grund ersuchen sie um äusserste Zurückhaltung betreffend weiterer Änderungen. Sie sind zudem der Meinung, dass die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen zu einer Verschärfung der Vollzugsprobleme führen könnten. SVK appelliert zudem an die Verantwortung des Bundes, aktiv bei der Förderung der Transplantation mitzuwirken und für rasche und unbürokratische Lösungen zu sorgen, nötigenfalls auch in finanzieller Form (vgl. Art. 14 Abs. 3).

3.3.2 Bemerkungen zu den Anpassungen in Artikel 14 und dem neuen Artikel 14a

Bemerkungen der Befürworterinnen und Befürworter:

In Zusammenhang mit Artikel 14a möchte BS Klarheit haben, was mit der vom Versicherer bezahlten Pauschale geschieht, falls zum Beispiel die spendende Person kurz nach der Spende sterben würde. BS geht davon aus, dass dieser Punkt im Rahmen der Regelung der Einzelheiten noch geregelt wird. BS wünscht, dass die Angaben zur Höhe der zu erwartenden Kosten der Nachverfolgung des Gesundheitszustandes der spendenden Person in der Botschaft vertieft dargelegt und plausibilisiert werden.

CP ist der Ansicht, dass die Festlegung der Höhe der Pauschale gemäss Artikel 14a Absatz 5 Buchstabe c durch den Bundesrat in Absprache mit den bis heute involvierten, wichtigsten Versicherern erfolgen soll. Diese Versicherer verfügten gemäss CP über die nötigen wichtigen Informationen zu den relevanten Kosten. Auch LNRH wünscht sich Präzisierungen zu den Modalitäten für die Bestimmung der Kosten und zur Berücksichtigung der beteiligten Akteure. CP und LNRH erwarten in der Botschaft die entsprechenden Präzisierungen dazu.

KKC ist der Ansicht, dass die Versicherung der Empfängerin oder des Empfängers für alle Kosten aufkommen sollte, welche in Zusammenhang mit der notwendigen medizinischen Behandlung der Lebendspenderin oder des Lebendspenders stehen. Wenn dies nicht der Fall sei, wäre die Möglichkeit zu prüfen, ob die Schweizerische Stiftung zur Nachbetreuung von Organ-Lebendspendern für alle medizinischen Kosten der Nachverfolgung aufkommen sollte. Begründet wird dieser Wunsch damit, dass heute für eine spendende Person ein Krankenkassenwechsel im Zusammenhang mit den Zusatzversicherungen praktisch unmöglich sei.

Aus Sicht von TI ist nicht klar, wer die medizinischen Kosten und die Kosten für die Laboruntersuchungen übernehmen sollte, wenn die spendenden Personen ihren