Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 40 Seiten

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Wohnsitz im Ausland haben. Es stelle sich die Frage, ob diese Kosten nur unter der Voraussetzung übernommen werden sollen, wenn die Untersuchungen im Zentrum vorgenommen wurden, in dem die Organentnahme stattgefunden habe. Dieser Punkt sollte aus Sicht von TI allenfalls in der Verordnung klar geregelt werden.

Aus Sicht von SOL-DHR und SOLV-LN soll auch die Finanzierung der Kosten der Nachverfolgung des Gesundheitszustandes der Personen, die vor Inkrafttreten des revidierten TxG gespendet haben, klar geregelt werden. Mit der vorgeschlagenen Regelung sei nicht klar, ob diese Gleichbehandlung der spendenden Personen unabhängig vom Zeitpunkt der Spende gewährleistet werden könne.

SRK macht auf die Notwendigkeit einer ausführlichen Regelung der Nachversorgung des Gesundheitszustandes von Lebendspenderinnen und Lebendspendern von Blut-Stammzellen aufmerksam, so wie dies für Organe im neuen Artikel 14a der Fall sei. SRK weist auf Gespräche mit Vertretern des BAG hin, bei denen eine entsprechende detaillierte Regelung auf Verordnungsebene in Aussicht gestellt worden sei. SRK ist mit diesem Vorgehen einverstanden, möchte aber, dass auf eine zeitnahe Umsetzung geachtet werde.

VD ist der Ansicht, dass es hilfreich wäre, Zugangsmodalitäten zu den nötigen Informationen für die Spitäler vorzusehen. Dies betreffe Angaben zur Versicherung, die für die Übernahme der anfallenden Kosten der spendenden Person zuständig sei. In diesem Zusammenhang sollten Aspekte zum Datenschutz abgeklärt werden. Wichtige abzuklärende Aspekte seien die Art der ins Register einzugebenden Daten zur lebenslangen medizinischen Nachverfolgung der spendenden Person, die Zugangs-, Nachverfolgungs- und Kontrollmodalitäten dieser Daten, sowie die Rechte der spendenden Person in Bezug auf die Daten, welche zu ihrer Spende im Register erfasst seien.

Bemerkungen der Gegnerinnen und Gegner:

Für RVK, santésuisse und SVK besteht Unklarheit über die maximale Zeitdauer des Erwerbsausfalls gemäss Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b und für SVV sollte die Entschädigung für den Erwerbsausfall entsprechend anderer Sozialversicherungszweige beschränkt werden.

RVK, santésuisse und SVK sind zudem der Meinung, dass eine klare Begrenzung der Übernahme der Kosten von Komplikationen durch den Versicherer auf 5 Jahre nötig sei.

3.3.3 Beantragte Änderungen zu den Anpassungen in Artikel 14 und den neuen Bestimmungen in Artikel 14a

Von den Befürworterinnen und Befürwortern beantragte Änderungen:

Artikel 14:

BS regt der Klarheit halber an, in Artikel 14 Absatz 2 neben der Krankheit auch den Unfall aufzuführen. FMH schlägt folgende Ergänzung des Titels von Artikel 14 vor: «…sowie Nichtdiskriminierung der Lebendspenderin und des Lebendspenders». Diese Ergänzung soll klar machen, dass die spendende Person keine Nachteile auf sich nehmen müsse.