Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/112: Teilrevision des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 · 40 Seiten
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Artikel 14a:
GMO, NF, SVBST, USZ und UZH weisen auf die Notwendigkeit der finanziellen Absicherung der Lebendspenderinnen und Lebendspender von Blut-Stammzellen hin. NF und SVBST sind der Ansicht, dass, zusätzlich zu den Organen, in Artikel 14a auch die Übernahme der Kosten für die Nachverfolgung des Gesundheitszustandes bei Stammzell-Spenden geregelt werden sollte. Dies wird mit der Tatsache begründet, dass Spätkomplikationen, obwohl selten, auch bei Lebendspenderinnen und Lebendspendern von Blut-Stammzellen vorkommen. Zudem sei die Notwendigkeit der Nachverfolgung des Gesundheitszustandes bei Stammzell-Spenden international anerkannt. Eine entsprechende Regelung auf Verordnungsebene reicht für NF nicht aus. Für GMO ist die Frage offen, ob auch die Lebendspenderinnen und Lebendspender von Blut-Stammzellen (verwandt und unverwandt) durch die Revision über eine ähnliche finanzielle Absicherung wie die Lebendspenderinnen und Lebendspender von Organen verfügen würden. USZ erwähnt die Zahlungsschwierigkeiten für die Nachverfolgung des Gesundheitszustandes, falls die empfangende Person vor der spendenden Person stirbt (was häufig der Fall sei) und geht davon aus, dass die Nachverfolgung des Gesundheitszustandes von Lebendspenderinnen und Lebendspendern von Blut-Stammzellen über eine Pauschalzahlung an die Blutspende SRK Schweiz AG erfolge.
TI findet die Formulierung von Artikel 14a Absatz 5 Buchstabe c einschränkend, da faktisch nur die Kosten der medizinischen Untersuchungen und der Laboruntersuchungen übernommen würden. TI schlägt die folgende Anpassung vor: «er berücksichtigt dabei die medizinischen Untersuchungen, die Kosten der Laboruntersuchungen und alle notwendigen zweckmässigen Untersuchungen…».
Von den Gegnerinnen und Gegnern beantragte Änderungen:
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b:
RVK, santésuisse und SVK schlagen vor, das Adjektiv «effektiv» hinzuzufügen: «die Entschädigung für den effektiven Erwerbsausfall…». Durch diese Anpassung wären auch allfällige Lohnnebenleistungen abgedeckt (z.B. Anteil 13. Monatslohn und Gratifikationen).
bis
Artikel 14 Absatz 2 :
RVK, santésuisse, SVK und SVV verlangen die Streichung dieses neuen Absatzes. Sie sind der Ansicht, dass die vorgeschlagene Lösung dem im KVG geltenden Mitgliedschaftsprinzip widerspreche und Probleme bei der Abrechnung schaffen würde, da für Verstorbene keine Leistungen abgerechnet werden können. Zudem würde gemäss RVK, santésuisse und SVK die vorgeschlagene Lösung die Statistik verfälschen. RVK, santésuisse und SVK sind der Ansicht, dass diese Kosten vom Bund übernommen werden könnten, wie ebenfalls in Artikel 14 Absatz 3 TxG vorgesehen. Zudem betrachten
bis
sie Artikel 14 Absatz 2 als überflüssig, da für die lebenslange Nachverfolgung des Gesundheitszustandes neu eine Pauschallösung getroffen werde.
Artikel 14a Absatz 1:
RVK, santésuisse, SVK und SVV sind der Meinung, dass Artikel 14a Absatz 1 eigentlich überflüssig ist, da eine separate Tarifierung via TARMED schon bestehe. RVK, santésuisse und SVK halten fest, dass die Berechnung der einmaligen Pauschale sich strikte nach den im TARMED festgelegten Ansätzen zu richten habe. Zudem müsse