Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 54 Seiten

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Die Sozialdemokratische Partei (SP) schlägt folgenden Wortlaut vor: «In ihrer Zusammenarbeit mit anderen Medizinalberufen oder mit Dritten hat jede medizinalberuflich tätige Person unabhängig von jedem finanziellen Interesse ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten zu vertreten».

UniBE gibt zu bedenken, dass wenn die Neuformulierung bedeutet, dass die Studierenden das Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten auch wirklich wahren, dies kein allgemeines Ausbildungsziel, sondern eine Verhaltensvorschrift ist.

Artikel 8 Buchstabe c

SAMW und UniBE begrüssen die Änderung. Auch der Schweizerische Drogistenverband (SDV), KKA und ApA unterstützen die Ersetzung des Begriffs «Arzneimittel» durch «Heilmittel».

Der SVV ist der Meinung, dass auch die Zweckmässigkeit gefordert werden sollte. Er schlägt folgenden Wortlaut vor: «sind fähig, mit Heilmittel fach-, umweltgerecht, zweckmässig und wirtschaftlich umzugehen».

Der Ärzteve.GR weist darauf hin, dass die Abgabe von Heilmitteln nicht explizit erwähnt wird und wünscht, gleich wie ApA, dass den Humanmedizinern und Zahnmedizinen auch die Abgabe von Heilmitteln grundsätzlich erlaubt wird, wenn auch nur im Rahmen der kantonalen Ausführungsbestimmungen.

Die VKZS merkt an, dass der Begriff Heilmittel alles beinhaltet, somit auch die von Zahntechnikern hergestellten Arbeiten, welche als Sonderanfertigungen gemäss Medizinprodukteverordnung definiert sind.

Die Christlich-soziale Partei (CSP) verlangt eine Korrektur des Worts «thérapeutique» in der französischen Version.

ChiroSuisse erläutert, dass der Umgang mit Heilmitteln zu den Tätigkeiten der Chiropraktorinnen und Chiropraktoren gehört. Der Ausbildung in der Heilmittellehre wird jedoch bei den Regelungen der Berufsausübung noch nicht umfassend Rechnung getragen. Im Heilmittelgesetz sollte nun endlich die Gleichstellung der universitären Medizinalberufe erfolgen. SH kritisiert analog, dass Chiropraktorinnen und Chiropraktoren gemäss MedBG als Medizinalpersonen definiert werden, jedoch im Heilmittelrecht keine Gleichstellung erfolgt. Die Kompetenzen und der Umgang der Chiropraktorinnen und Chiropraktoren mit Heilmitteln sollte schon im Rahmen der Aus- und Weiterbildung eindeutig geklärt werden.

SIWF/FMH, SGIM, SMIFK, senesuisse und BEKAG vertreten die Auffassung, dass dieser Passus nicht ins Gesetz, sondern gegebenenfalls in den Lernzielkatalog gehört.

Artikel 8 Buchstabe g

Für SIWF/FMH, SMIFK, senesuisse, SGIM und BEKAG gehört diese Bestimmung nicht ins Gesetz, sondern in einen untergeordneten Text wie z.B. den Lernzielkatalog.

Das Rektorat der Université de Lausanne (UNIL) schlägt folgende Änderung des Wortlauts vor: « … und versuchen auf ihre Anliegen und diejenigen ihrer Angehörigen einzugehen… » (« … et essayer de répondre à leurs préoccupations… ».

UNION, die Unité de recherche et d'enseignement sur les médecines complémentaires de l'Université de Lausanne (UNIL Compmed) und UniBE begrüssen diesen Passus. Laut UNIL Compmed fördert dieser die Autonomie der Patientinnen und Patienten und trägt zur Entwicklung der Kompetenzen der Ärzteschaft bei, den Anliegen der Patientinnen und Patienten Rechnung zu tragen, um die in wissenschaftlicher und persönlicher Hinsicht geeignete Versorgung zu bieten. Für UNION korrigiert die Betonung der individuellen Behandlung das Missverständnis, wonach «Evidence Based Medicine» (EBM) nur mehr eine statistische Erfassung der Patientinnen und Patienten erlaubt. EBM fordert eine umfassende Herangehensweise, wobei die beste externe Evidenz, die individuelle klinische Erfahrung und die freie Wahl des Patienten zusammengebracht werden.

Artikel 8 Buchstabe i