Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 54 Seiten
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Die SAMW weist darauf hin, dass im selben Artikel unter Buchstabe a der gleiche Wortlaut für alle Heilmittel formuliert ist. Dieser Passus ist ausreichend, da darunter ja auch die Arzneimittel der Komplementärmedizin fallen.
Artikel 8 Buchstabe j
Insgesamt eher umstrittener Vorschlag.
Die Schweizerische Volkspartei (SVP), SIWF/FMH, SMIFK, SGIM, SVV, senesuisse, BEKAG, AGZG und UniBE vertreten die Auffassung, dass dieser Passus nicht ins Gesetz, sondern gegebenenfalls in einen untergeordneten Text wie z.B. den Lernzielkatalog gehört.
Die SSO erachtet die spezielle Auflistung der Komplementärmedizin als nicht notwendig.
Die Société de Médecine du Canton de Fribourg (SMCF) hält die Aufnahme der 5 vergüteten komplementärmedizinischen Methoden für verfrüht. Es wäre besser, die Ergebnisse der Beurteilungen abzuwarten, um eine sorgfältige Auswahl zu treffen, da die Curricula bereits stark befrachtet sind.
ZG, VKZS und SVV halten die vorgeschlagene Formulierung für zu vage und ungenau. Laut ZG und VKZS sollten nur anerkannte Methoden vermittelt werden, gegebenenfalls beschränkt auf die Anerkennung nach KVG.
BL hält es für richtig, dass Medizinalpersonen Grundkenntnisse über komplementärmedizinische Verfahren erlangen sollen. Da diese Verfahren aber auch Nachteile aufweisen, ihre Anwendung beschränkt ist und es ungefähr 500 davon gibt, sollten nur Kenntnisse der wichtigsten Methoden verlangt werden. Die Wahl der unterrichteten Methoden soll den Ausbildungsinstitutionen überlassen und nicht auf Gesetzesstufe geregelt werden. BL schlägt folgende Formulierung vor: «j. haben angemessene Kenntnisse über die gängigsten Therapieformen der Komplementärmedizin, sowie über deren Nutzen und Grenzen».
ZG vertritt die Auffassung, dass der Begriff der Komplementärmedizin vermieden werden sollte, um nicht einen Gegenbegriff zur Medizin zu schaffen, denn dies hätte zur Folge, dass ein Gesetz über die Komplementärmedizin geschaffen werden müsste. Die VKZS hält eine Beschränkung auf die anerkannten Methoden der Komplementärmedizin für zwingend, sonst entsteht ein neues Gesetz der nicht universitären Komplementär- und Alternativmedizin.
ZH verlangt, dass sich die Grundkenntnisse auf wissenschaftliche Methoden stützen müssen.
NW bemängelt das Fehlen einer Bestimmung über den Nachweis der Wirksamkeit von komplementärmedizinischen Methoden. Sollte diese nachgewiesen werden können, müssten Schulmediziner mehr als nur Grundkenntnisse über Methoden und Therapieansätze der Komplementärmedizin haben, sondern diese sollten in die Curricula der Schulmedizin aufgenommen werden. Der Begriff «angemessen» lässt zu viel Spielraum offen.
Nach Ansicht des Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierates (SWTR) müssten die schulmedizinische Lehre und die Methoden und Erkenntnisse der Komplementärmedizin zur Verwirklichung dieses Ausbildungsziels gleich behandelt werden. Dies ist ein Fehler und ein widersprüchliches Signal an die Fakultäten. Bevor eine Behandlung zugelassen wird, muss gestützt auf wissenschaftliche Erkenntnisse und nicht bloss auf Überzeugung nachgewiesen werden, dass diese sicher und den bereits etablierten Therapien vorzuziehen ist. Dieses Ziel steht somit im Widerspruch zur allgemeinen Anforderung an Absolventinnen und Absolventen: "Sie verstehen die Grundsätze und Methoden der wissenschaftlichen Forschung» (Art. 6 Abs.1 Bst. b). Er schlägt folgenden Wortlaut vor: «sind über Methoden und Therapieansätze der Komplementärmedizin informiert» (« être informés sur les méthodes et les démarches thérapeutiques des médecines complémentaires »).
SVP und SAMW unterstützen die Vorlage, die Artikel 118a BV und damit dem Volkswillen entspricht. Nach Ansicht der SAMW ist zu begrüssen, dass von den Ärzten nur «angemessene Grundkenntnisse» verlangt werden. Darüber hinausgehende Forderungen wären schwer umsetzbar. Die SVP weist darauf hin, dass für manche Ärzte, insbesondere Spezialisten der Chirurgie, Orthopädie oder Zahnmedizin die Komplementärmedizin nicht anwendbar ist bzw. ihre Wirkungen wenig klar sind (VKZS). Die Formulierung