Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 54 Seiten
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die Risiken von Arzneimitteln und für ihren Beruf wichtigen Medizinprodukten sowie Nahrungsergänzungsmitteln». Der SDV schliesslich empfiehlt die Formulierung: «…über den Einsatz, die Wirkung, die Anwendung, die Risiken von Arzneimitteln, wichtigen Medizinprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln».
Senesuisse ist der Ansicht, dass berufsspezifische Lernziele nicht in ein Gesetz gehören und dass die vorgeschlagene Formulierung einerseits zu detailliert ist für einen Gesetzestext und andererseits zu allgemein gehalten, um Aufnahme in den Lernzielkatalog zu finden.
Artikel 9 Buchstabe h
Die ETH ist mit dem Wortlaut einverstanden, ebenso der Schweizerische pharmaziestudierende Verein (asep), der die Förderung des Verständnisses für die unterschiedlichen Medizinalberufe begrüsst.
Der SDV wünscht, dass die Rolle der Drogistinnen und Drogisten bezüglich der Zusammenarbeit mit Pharmazeutinnen und Pharmazeuten in der Ausbildung derselben ebenfalls thematisiert wird.
Die CSP beantragt die Formulierung «kennen die Rollen und Funktionen der verschiedenen Fachpersonen und sind zur Zusammenarbeit mit ihnen befähigt» (« connaître le rôle et les fonctions des différents professionnels de la santé et être capable de collaborer avec eux »). Der übrige Wortlaut ist zu streichen, da ein ganzheitliches Wissen erworben werden soll. Dieses darf sich nicht auf die medizinische Grundversorgung beschränken.
SIWF/FMH hält den Vorschlag für überflüssig, da bereits in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f und g sowie Artikel 7 enthalten.
Senesuisse ist der Ansicht, dass berufsspezifische Lernziele nicht in ein Gesetz gehören und dass die vorgeschlagene Formulierung einerseits zu detailliert ist für einen Gesetzestext und andererseits zu allgemein gehalten, um Aufnahme in den Lernzielkatalog zu finden.
Die AGZG lehnt die vorgeschlagene Anpassung im Zusammenhang mit dem Gegenentwurf zur Initiative «Ja zur Hausarztmedizin» ab. Diese ist nicht zielführend und der Begriff der «medizinischen Grundversorgung» müsste zuerst klar umrissen werden. Zudem braucht es dringend eine Rollenklärung der involvierten Berufe. Eine Förderung der Aus- und Weiterbildung in Hausarztmedizin ist nicht zu erkennen. Die vorgeschlagene Bestimmung ist inhaltlich bereits in Artikel 6 Buchstabe d und f sowie Artikel 17 Buchstabe g enthalten. Zusätzlich könnten Missverständnisse entstehen: So impliziert die ausdrückliche Nennung der «Grundversorgung» in Artikel 8 Buchstabe k, dass die Funktionen und Rollen der verschiedenen Fachpersonen in den spezialisierten Bereichen der Medizin nicht gleichermassen wichtig sind
Die ApA lehnen den neuen Absatz ab. Es darf nicht ein neues Zusammenarbeitsgebiet (medizinische Grundversorgung) definiert werden, das weder klar abgrenzbar ist, noch speziell genannt werden muss. Die Artikel 6 und 7 fordern bereits eine interdisziplinäre Zusammenarbeit «mit Angehörigen anderer Berufe».
Artikel 9 Buchstabe i
Für NW fehlt eine Bestimmung über den Nachweis der Wirksamkeit von komplementärmedizinischen Behandlungen. Sollte diese Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen werden können, müssten Studierende nicht nur über Grundkenntnisse verfügen, sondern die komplementärmedizinischen Methoden und Therapieansätze müssten in die Curricula der Schulmedizin aufgenommen werden. Der Begriff «angemessen» sollte nicht in einem Gesetz verwendet werden, da er zu viel Spielraum offen lässt.
BE, GE, NE, JU, Kantonsapothekervereinigung (KAV) und ETH können der vorgeschlagenen Formulierung nicht zustimmen. Von einem Kennen oder Verstehen der wissenschaftlichen Grundlagen könne nicht gesprochen werden, da sich die Komplementärmedizin dadurch auszeichnet, dass in der Regel keine wissenschaftlich fundierten Grundlagen vorhanden sind. GE, JU und die KAV schlagen folgenden Wortlaut vor: «kennen die wesentlichen Methoden der Komplementärmedizin». BE beantragt: «i. kennen die Prinzipien und Grundlagen für die Herstellung, die Abgabe... ». Nach Auffassung der ETH bedarf es im Hinblick auf den neuen Verfassungsartikel grundsätzlich gar keiner Änderung von Artikel 9 MedBG. Die Prüfungsverordnung, die auf die Ausbildungsziele des MedBG Bezug nimmt, ist eine ausreichende