Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 54 Seiten

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Die grosse Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden spricht sich gegen die Aufnahme einer solchen Bestimmung aus. So halten BS, SIWF/FMH, SSO, SMIFK, die Schweizerische Belegärzte-Vereinigung (ASMI), SGIM, die Vereinigung der selbstdispensierenden Ärzte in der Schweiz (ApA), senesuisse, BEKAG, die Ärztegesellschaft des Kantons St. Gallen (Ärztege. SG), AGZG, UniBE und das Centre Patronal die Aufnahme dieses Passus für überflüssig. Die vorgeschlagenen Ziele werden zwar mehrheitlich begrüsst, doch überwiegt die Meinung, diese gehörten nicht ins Gesetz sondern in einen untergeordneten Erlasstext bzw. in den Lernzielkatalog.

Die SAMW begrüsst die Ergänzung, da sie zur Erhöhung der Qualitätsstandards beiträgt, weist jedoch darauf hin, dass diese bereits im SCLO enthalten sind.

ChiroSuisse und CURAVIVA unterstützen die Aufnahme des neuen Passus.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe j

Eine Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden, darunter die Stiftung RefData, der VKZS, ChiroSuisse und CURAVIVA, befürworten die Aufnahme dieser Bestimmung.

Die KKA, die Thurgauische Ärztegesellschaft (TAeG), die Ärztegesellschaft des Kantons Glarus (GLAeG), der Bündner Ärzteverein (Ärzteve. GR), die Kantonale Ärztegesellschaft Schaffhausen (KAEGSH), die Ärztegesellschaft des Kantons Zürich (AGZ), die Ärztegesellschaft Baselland (AeGBL), die Ärztegesellschaft des Kantons Schwyz (AGSZ) und die Graubündner Zahnärztegesellschaft (GZG) unterstützen die Sensibilisierung für den Datenaustausch, doch darf das Führen einer elektronischen Krankengeschichte nicht zur Berufspflicht werden. Die Art der Führung der Krankengeschichte soll weiterhin freigestellt bleiben.

Die SAMW begrüsst die Ergänzung, da sie zur Erhöhung der Qualitätsstandards beiträgt, weist jedoch darauf hin, dass diese bereits im SCLO enthalten sind.

Für die Interessengemeinschaft eHealth (IG eHealth) sollten sich die Kenntnisse der Informations- und Kommunikationstechnologien nicht auf medizinische Daten und Patienteninformationen beschränken, sondern z.B. auch Telemedizin oder andere administrative Abläufe umfassen. Die IG eHealth schlägt folgende Ergänzung des Wortlauts vor: « …und dem Führen einer elektronischen Kranken- und Gesundheitsakte». Ferner schlägt sie die Aufnahme eines Buchstabens k mit folgendem Text vor: «Sie sind befähigt, Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen zielgerichtet zu nutzen und Patientinnen und Patienten im Gebrauch der elektronischen Gesundheitsakte zu unterstützen».

Der Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner (SBK) bemängelt das Fehlen der Elemente Datenschutz und ethischer Umgang mit vertraulichen Daten, insbesondere im Rahmen von elektronischen Informationssystemen.

SSO, SIWF/FMH, SMIFK, senesuisse, AGZG, UniBE und das Centre Patronal sind der Meinung, dass diese Bestimmung nicht ins Gesetz sondern in einen untergeordneten Erlasstext gehört.

Nach Ansicht der Société Vaudoise de Médecine (SVM) und der Société Médicale de la Suisse Romande (SMSR) ist dieser Passus überflüssig und folglich zu streichen. Laut SVM ist die Fähigkeit, mit medizinischen Daten und Patienteninformationen umzugehen, Bestandteil der ärztlichen Ausbildung. Dieser Umgang muss sich auf die aktuellen Hilfsmittel stützen. Es wäre unangebracht, angesichts des konstanten Wandels die Beherrschung gewisser Hilfsmittel oder Anwendungen vorzuschreiben.

Der Verband Schweizerischer Medizinstudierender (SwiMSA) fordert die Streichung dieses Ausbildungsziels. Stattdessen soll die SMIFK angewiesen werden, den SCLO anzupassen.

Artikel 7 Buchstabe c

SIWF/FMH, UNION und Hausärzte Schweiz begrüssen diese Bestimmung. Hausärzte Schweiz hält eine Verankerung auf Gesetzesstufe für richtig, da dieses Ausbildungsziel Bestandteil des «five-star-doctor» ist.

ASMI, SMIFK, SSO, SGIM und BEKAG sind der Auffassung, dass diese Bestimmung nicht ins Gesetz, sondern in einen untergeordneten Erlasstext gehört.