Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 54 Seiten

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«angemessene Grundkenntnisse» ist nach Auffassung der SVP so zu verstehen, dass aus diesem neuen Ausbildungsziel keine einseitige Förderung zu Lasten anderer Bereiche resultieren darf.

Die Grünen schlagen folgenden Wortlaut vor: «j. Sie haben genügend medizinische Kenntnisse, um zu entscheiden, ob Komplementärmedizin zur Anwendung kommen kann und um die Patientinnen und Patienten gegebenenfalls weiterzuvermitteln (einem anderen Arzt oder Therapeuten)».

Die Schweizer Krankenversicherer (santésuisse), UNION und CURAVIVA begrüssen die Aufnahme von Grundkenntnissen der Komplementärmedizin in die Ausbildungsziele. Santésuisse hält die Aus- und Weiterbildungsziele für angemessen und richtig. Dagegen erachtet die UNION den Begriff der «Angemessenheit» als unscharf. Sie schlägt folgende Formulierung vor: «haben Kenntnisse über die Methoden der Komplementärmedizin und ihrer Möglichkeiten der Diagnose und Behandlung der häufigen Krankheiten». Für die Umsetzung der Ausbildungsziele muss das Gesetz die Kantone ausdrücklich in die Pflicht nehmen. Nach Meinung von UNIL Compmed entspricht dieser Artikel den Kenntnissen, die in diesem Bereich vermittelt werden sollen. Sie schlägt vor, den Begriff «Grundkenntnisse», der aus wissenschaftlicher Sicht keinen Sinn macht, zu streichen. Die Vermittlung hochstehender wissenschaftlicher Erkenntnisse an die Studierenden darf nicht unterbunden werden. Eine komplementärmedizinische Therapie mit wissenschaftlich und klinisch erhärteter Wirkung muss Studiengegenstand sein können. Der Begriff der «Angemessenheit» ist insofern angebracht, als es zu verhindern gilt, dass diese Disziplin einen zu hohen Stellenwert einnimmt.

Artikel 8 Buchstabe k

Die AGZG lehnt die vorgeschlagene Anpassung im Zusammenhang mit dem Gegenentwurf zur Initiative «Ja zur Hausarztmedizin» ab. Diese ist nicht zielführend und der Begriff der «medizinischen Grundversorgung» müsste zuerst klar umrissen werden. Zudem braucht es dringend eine Rollenklärung der involvierten Berufe. Eine Förderung der Aus- und Weiterbildung in Hausarztmedizin ist nicht zu erkennen. Die vorgeschlagene Bestimmung ist inhaltlich bereits in Artikel 6 Buchstabe d und f sowie Artikel 17 Buchstabe g enthalten. Zusätzlich könnten Missverständnisse entstehen: So impliziert die ausdrückliche Nennung der «Grundversorgung» in Artikel 8 Buchstabe k, dass die Funktionen und Rollen der verschiedenen Fachpersonen in den spezialisierten Bereichen der Medizin nicht gleichermassen wichtig sind.

Hausärzte Schweiz ist nicht einverstanden mit der Formulierung, die impliziert, dass die Funktionen und Rollen der verschiedenen Fachpersonen in den spezialisierten Bereichen der Medizin nicht gleichermassen bekannt sein müssen wie diejenigen der Grundversorgung. Der Verband schlägt folgende Formulierung vor: «…sind mit den Rollen und Funktionen der verschiedenen Fachpersonen in der medizinischen Grundversorgung vertraut und kennen die zentrale gesundheitspolitische Bedeutung der Hausarztmedizin. Die Absolventen der Humanmedizin werden in Aus- und Weiterbildung befähigt, als Hausärzte zu wirken».

Die KKA lehnt diesen Vorschlag im Zusammenhang mit dem Gegenentwurf zur Initiative «Ja zur Hausarztmedizin» ebenfalls ab. Sie hält die Aufnahme von Anliegen des bundesrätlichen Gegenvorschlags zur Hausarztinitiative in die MedBG-Revisionsvorschläge für verfehlt. Sämtliche der vorgeschlagenen Bestimmungen, welche sich auf den Gegenvorschlag des Bundesrates zur Hausarztinitiative beziehen, sind aus der Revisionsvorlage zu entfernen. Die Lernziele sind allgemeiner zu umschreiben.

ZH lehnt den Fokus auf die medizinische Grundversorgung ab. Die Flexibilisierung der Ausbildung soll genutzt werden können, um die Studiendauer zu verkürzen.

Die ApA lehnen den neuen Absatz ab. Es darf nicht ein neues Zusammenarbeitsgebiet (medizinische Grundversorgung) definiert werden, das weder klar abgrenzbar ist, noch speziell genannt werden muss. Die Artikel 6 und 7 fordern bereits eine interdisziplinäre Zusammenarbeit «mit Angehörigen anderer Berufe», und zwar nicht nur mit Grundversorgern, sondern mit allen Berufsgruppen.

BS und die VKZS bemängeln, dass der erläuternde Bericht nicht aufzeigt, welche Bedeutung und Auswirkungen diese Regelungen für und auf die Zahnmedizin haben werden. Dies sollte in der Botschaft noch ergänzt werden. Nach Meinung der VKZS fehlt eine Definition, was zahnmedizinische Grundversorgung ist.