Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 54 Seiten

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Auch Santésuisse begrüsst die vorgenommenen Korrekturen im Bereich Komplementärmedizin und hält die Aus- und Weiterbildungsziele für angemessen und richtig.

Der DaKoMed begrüsst die Aufnahme der Methoden und Therapieansätze der Komplementärmedizin in die Ausbildungsziele der Studien Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin und Pharmazie. Der Dachverband stellt jedoch eine terminologische Differenz fest zwischen der Motion der Kommission, die von «angemessenen Kenntnissen» spricht, und dem revidierten MedBG, das den Begriff «angemessene Grundkenntnisse» verwendet. Das Parlament hat den Auftrag erteilt, «angemessene Kenntnisse» zu vermitteln. Der Verfassungsartikel hingegen verlangt die Berücksichtigung der Komplementärmedizin. Die Angemessenheit hat sich nach den Patientenbedürfnissen zu richten.

Der SDV unterstützt die Aufnahme der Methoden und Therapieansätze der Komplementärmedizin in die Ausbildungsziele der fünf Berufe.

UNIL Compmed schlägt vor, den Begriff «de base» («Grund-»[Kenntnisse]), der aus wissenschaftlicher Sicht keinen Sinn macht, zu streichen.

UNION stimmt der Revision grundsätzlich zu, hält jedoch den Begriff der «Angemessenheit» für unscharf und konkretisierungsbedürftig. Für die Umsetzung der Ausbildungsziele muss das Gesetz die Kantone ausdrücklich in die Pflicht nehmen. Sie schlägt folgende Formulierung vor: «haben Kenntnisse über die Methoden der Komplementärmedizin und ihrer Möglichkeiten der Diagnose und Behandlung der häufigen Krankheiten».

Für den SVV ist unklar, was «angemessen» heisst. Auch sollte dieses Lernziel eher im Lernzielkatalog definiert und nicht im Gesetz erwähnt werden. In Anlehnung an die WZW-Kriterien schlägt er folgenden Wortlaut vor: «haben angemessene Grundkenntnisse über Methoden, Therapieansätze und den wirtschaftlichen, zweckmässigen und wirksamen Einsatz der Komplementärmedizin».

Die SVP unterstützt diesen Vorschlag, der Artikel 118a BV und damit dem Volkswillen entspricht. Sie weist jedoch darauf hin, dass für manche Ärzte, insbesondere Spezialisten der Chirurgie, Orthopädie oder Zahnmedizin die Komplementärmedizin in der Regel nicht anwendbar ist. Die Formulierung «angemessene Grundkenntnisse» ist nach Auffassung der SVP so zu verstehen, dass aus diesem neuen Ausbildungsziel keine einseitige Förderung zu Lasten anderer Bereiche resultieren darf. Es soll dem angehenden Arzt überlassen sein, in welchen Bereichen und Fähigkeiten er sich aus- und weiterbilden will.

ZH verlangt, dass sich die Grundkenntnisse auf wissenschaftliche Grundlagen stützen müssen. Dies sollte im Gesetz präzisiert werden. Für NW fehlt eine Bestimmung über den Nachweis der Wirksamkeit von komplementärmedizinischen Behandlungen. Sollte diese Wirksamkeit nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen werden können, müssten Studierende nicht nur über Grundkenntnisse verfügen, sondern die komplementärmedizinischen Methoden und Therapieansätze müssten in die Curricula der Schulmedizin aufgenommen werden. Der Begriff «angemessen» sollte nicht in einem Gesetz verwendet werden, da er zu viel Spielraum offen lässt.

Die SAMW hält es für richtig, dass nur «angemessene Grundkenntnisse» verlangt werden. Darüber hinausgehende Forderungen wären schwer umsetzbar. Der Kanton AG vertritt die Auffassung, dass eine Analogie zur Humanmedizin nicht ohne Weiteres gezogen werden kann. Die Aus- und Weiterbildung der Tierärztinnen und Tierärzte in Komplementärmedizin soll wie bis anhin auf freiwilliger Basis erfolgen.

Das Centre Patronal erachtet es als fraglich, ob Volk und Stände wirklich wünschen, dass Tierärztinnen und Tierärzte über Kenntnisse der Komplementärmedizin verfügen.

Die AGZG und die Dekanate der Vetsuisse-Fakultäten der Universitäten Bern und Zürich (Vetsuisse BE und ZH) sind der Ansicht, dass dieser Vorschlag auf Gesetzesstufe zu spezifisch ist und vielmehr im Lernzielkatalog aufgeführt werden sollte. Eventualiter schlägt Vetsuisse BE und ZH folgende Formulierung vor: «haben Kenntnisse über verschiedene Methoden und Therapieansätze der Komplementärmedizin und können diese basierend auf wissenschaftliche Methoden beurteilen und diskutieren».

Artikel 12 Absatz 2