Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2010/113: Teilrevision des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) · 54 Seiten
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bis Artikel 36 Absatz 2
Hausärzte Schweiz fordert die Verankerung einer spezifisch auf die Hausarztmedizin ausgerichteten Weiterbildung und schlägt als Ergänzung deshalb vor: «Für die privatwirtschaftliche Ausübung des Hausarztberufes in eigener fachlicher Verantwortung braucht es einen auf die Hausarztmedizin ausgerichteten eidgenössischen Weiterbildungstitel». Nur der Hausarzt mit der Weiterbildung zum Facharzt Allgemeine Innere Medizin verfügt am Ende der Weiterbildung über die Kompetenz, die Betreuung der Patienten im hausärztlichen Bereich sicherzustellen.
Artikel 36 Absatz 3
FR möchte die Gelegenheit der laufenden Revision nutzen, um Präzisierungen vorzunehmen. Der Wortlaut könnte so aufgefasst werden, dass diese Personen über keinen gleichwertigen Weiterbildungstitel verfügen. Dabei haben diese ihre Weiterbildung häufig in der Schweiz absolviert, was die Annahme der Gleichwertigkeit ermöglichen würde. Formulierungsvorschlag: «Der Bundesrat sieht nach Anhörung der Medizinalberufekommission vor, dass Personen mit einem Ausbildungsabschluss aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, ihren Beruf selbstständig ausüben können, wenn ihre Berufsausbildung einem eidgenössischen Diplom oder Weiterbildungstitel gleichwertig ist» (« Le Conseil fédéral, après avoir consulté la Commission des professions médicales, prévoit que les personnes au bénéfice de titres de formation délivrés par un État avec lequel la Suisse n’a pas conclu de traités de reconnaissance réciproque peuvent exercer leur profession à titre indépendant si leur formation professionnelle est équivalente à celle des titulaires d’un diplôme ou d’un titre postgrade fédéral»).
Die VKS schlägt vor, den Ausdruck «Diplom oder Weiterbildungstitel» durch «berufliche Aus- und Weiterbildung» zu ersetzen, da ausländische Ärzte, die in Schweizer Spitälern oder anderen Institutionen ihre Weiterbildung und ihre berufliche Praxis vervollständigen, nicht unbedingt im Besitze eines als gleichwertig anerkannten Diploms oder Weiterbildungstitels sind.
Artikel 36 Absatz 4 (neu)
FR hält diese Parallelbestimmung zum BGBM für überflüssig.
Die SMCF fragt, was beispielsweise im Falle eines französischen Arztes geschehen würde, der eine Praxisbewilligung für den Kanton Waadt erlangt und dann nach Zürich wechselt. Müsste dieser eine Sprachprüfung ablegen?
Der SBV, SZZV und SGP sehen darin unnötige administrative Leerläufe, die zu zusätzlichen Kosten führen. Artikel 36 Absatz 4 ist daher zu streichen.
Die VKS beantragt die Streichung dieses Absatzes, da dieser Aspekt im BGBM klarer geregelt ist.
Die KAV anerkennt die Notwendigkeit der Beherrschung einer Landessprache, kritisiert jedoch den entstehenden Mehraufwand für die Kantone. Sie beantragt absolut gesehen und im Interesse einer Harmonisierung, dass die Bescheinigung der Sprachkenntnisse einem Bundesamt übertragen wird. Andernfalls dürfte nach Befürchtung der KAV neben dem wirtschaftlichen Tourismus ein Sprachtourismus entstehen. Es scheint ihr deshalb zentral, dass das Erstgesuch um eine Berufsausübungsbewilligung auf der Basis einer Anerkennung der Gleichwertigkeit durch die MEBEKO in demjenigen Kanton erfolgt, in dem die Sprache gesprochen wird. (Der Kommentar scheint sich eher auf Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c zu beziehen.)
Der SVV weist darauf hin, dass Artikel 36 Absatz 4 durch die Anpassung von Artikel 36 Absatz 1 hinfällig wird, oder es müsste darin die Sprachkompetenz aufgenommen werden.
Der Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (GST) liegt daran, dass die Kantone eine bereits in einem anderen Kanton bestehende Berufsausübungsbewilligung – wie in den Erläuterungen zu Artikel 36 Absatz 4 MedBG vorgesehen – durch ein rasches, einfaches und kostenloses Verfahren anerkennen (vgl. Art. 3 Abs. 4 BGBM). Das MedReg erleichtert das Bewilligungsverfahren zusätzlich.