Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten

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SVG; Art. 127 ff. VE-OR). Anstelle der relativen zweijährigen Frist tritt demnach eine dreijährige (Art. 128 VE-OR). Die absolute zehnjährige Frist bleibt grundsätzlich bestehen (Art. 129 Abs. 2 Ziff. 1 VE-OR), für Personenschäden gilt aber eine Frist von dreissig Jahren (Art. 130 VE-OR). Die längere ausserordentliche strafrechtliche Verjährungsfrist bei einer Schädigung aus strafbarer Handlung (Art. 83 Abs. 1 Satz 2 SVG) ist entsprechend Artikel 60 Absatz 2 OR aufzuheben (vgl. Erläuterungen zu Art. 60 OR).

Die geltende Regelung, wonach die Unterbrechung gegenüber dem Haftpflichtigen auch gegenüber dem Versicherer und umgekehrt gilt (Art. 83 Abs. 2 SVG), ergibt sich neu aus Artikel 141 Absatz 4 VE-OR. Das direkte Forderungsrecht ist in Artikel 65 SVG vorgesehen. Absatz 2 von Artikel 83 SVG ist aufzuheben. Falls Art. 141 Abs. 4 VE-OR abgelehnt wird, ist diese Bestimmung beizubehalten.

Artikel 83 Absatz 3 VE-SVG regelt die Verjährung der Regressforderung. Im Vordergrund stehen Rückgriffsansprüche unter solidarisch Haftpflichtigen, selbst wenn zwischen dem Haftpflichtigen und dem Regressierenden echte Solidarität besteht. Ferner erfasst die Bestimmung alle übrigen im SVG vorgesehenen Rückgriffsrechte (vgl. Art. 65 Abs. 3, 70 Abs. 6 und 7, 75 Abs. 2 und 77 Abs. 2 SVG)144. Die Sonderregel geht als Spezialnorm der Subrogationsbestimmung von Artikel 149 Absatz 1 OR vor. Die relative Frist beträgt aber im Sinne einer Angleichung drei Jahre (vgl. auch Erläuterungen zu Art. 21 VG, Art. 143 MG, Art. 65 BZG). Die absolute Frist läuft bereits ab dem Zeitpunkt der schädigenden Handlung, da die Legalzession keinen Einfluss auf den Verjährungslauf hat.

Der Verweis in Artikel 83 Absatz 4 SVG auf das OR ist aufgrund der Regelung in Artikel 83 Absatz 1 VE-SVG entbehrlich.

3.15 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung145

Art. 48 Verjährung

Nach dem Vorentwurf verjähren die Ansprüche aus dem Transportvertrag nach den allgemeinen Verjährungsregeln des OR (Art. 48 VE-PBG; Art. 127 ff. VE-OR). Die kurze Frist von einem Jahr wird entsprechend dem Revisionsanliegen auf relativ drei (Art. 128 VE-OR) und absolut zehn bzw. dreissig Jahre verlängert (Art. 129 f. VE-OR). Die Verjährungsfristen können im Transportvertrag jedoch im Rahmen von Artikel 133 VE-OR verkürzt werden.

3.16 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1963 über Rohrleitungsanlagen zur Beförde-

rung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe146

Art. 39 Gemeinsame Bestimmungen; Verjährung

Die Bestimmung entspricht Artikel 83 SVG. Sie wird entsprechend Artikel 83 VE-SVG revidiert. Es wird auf die Erläuterungen zu dieser Norm verwiesen.

144 OFTINGER/STARK, Band II/2, § 25 N 770 ff.

145 Personenbeförderungsgesetz (PBG); SR 745.1.

146 Rohrleitungsgesetz (RLG); SR 746.1.