Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
(Art. 41 ff. OR) und damit die Verjährungsbestimmung von Artikel 60 OR zur Anwendung; demnach gelten eine kurze relative Frist von einem Jahr und eine absolute von zehn Jahren. Eine Vereinheitlichung der Verjährungsregeln für vertragliche und ausservertragliche Schadenersatzforderungen wird im Schrifttum seit langer Zeit gefordert19.
2.3.2 Zu kurze Verjährungsfristen im ausservertraglichen Haftpflichtrecht
Die relative einjährige Verjährungsfrist ausservertraglicher Schadenersatzforderungen wird von der Lehre und Praxis als zu kurz angesehen20. Aber auch die absolute zehnjährige Frist kann zu stossenden Ergebnissen führen. Der Beginn der Zehnjahresfrist ist vom Schadenseintritt und von der Kenntnis des Schadens durch die geschädigte Person unabhängig; massgebend ist einzig der Zeitpunkt des den Schaden verursachenden Verhaltens. Dies hat zur Folge, dass im Bereich des ausservertraglichen Haftpflichtrechts eine Ersatzforderung verjähren kann, bevor die geschädigte Person ihren Schaden überhaupt wahrgenommen hat. In der Lehre wird dies teilweise kritisiert, namentlich in Fällen, in denen der Schaden zeitverzögert eintritt (sog. Spätschäden)21. Längere Latenzperioden treten vor allem bei Körper- und Gesundheitsschädigungen auf; bekanntestes Beispiel sind Personenschäden, die durch Asbest verursacht worden sind. Während neuere Gesetze dem Umstand der Spätschäden Rechnung tragen (z.B. Art. 32 Abs. 1 GTG, der eine relative dreijährige und eine absolute dreissigjährige Frist vorsieht), gelten für eine bedeutende Zahl von Fällen die Verjährungsfristen des Artikels 60 OR. Auf eine gesetzliche Verlängerung dieser Fristen zielt denn auch die vorne erwähnte Motion ab (vgl. AT Ziff. 1.2).
2.3.3 Unklare Rechtslage in vielen Detailfragen
a) Fristbeginn bei vertraglichen Schadenersatzansprüchen
Soweit keine besondere Verjährungsnorm anwendbar ist, verjähren Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung22 (z.B. Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht) gemäss Artikel 127 OR nach zehn Jahren seit Fälligkeit (Art. 130 Abs. 1 OR). Umstritten ist, wann die Forderung fällig wird. Nach einem Teil der Lehre tritt die Fälligkeit mit Eintritt des Schadens ein, da es ohne Schaden keine Schadenersatzforderung und ohne Forderung keine Fälligkeit gibt23. Das Bundesgericht und die herrschende Lehre dagegen vertreten den Standpunkt, dass die Forderung bereits mit der Vertragsverletzung fällig wird und damit die Verjährungsfrist in diesem Zeitpunkt zu laufen beginnt24.
19 Vgl. KRAUSKOPF, Anwaltshaftung, S. 277; PICHONNAZ, S. 79 f. und 93 ff.; SCHWANDER, S. 137 ff.; KOLLER, Positive Vertragsverletzungen, S. 1496 f.; ebenso der Vorentwurf Haftpflichtrecht (Art. 42).
20 Vgl. etwa GILLIARD, S. 233 und 235.
21 Vgl. LOSER, Kritische Überlegungen, S. 204; VOSER, S. 124 ff.; KRAUSKOPF, Verjährung, S. 114 f. und 130 ff.; BGE 136 II 187, E. 7.4.4.
22 Die positive Vertragsverletzung oder nichtgehörige Erfüllung umfasst alle Fälle von Schlechterfüllung, die weder unter den Tatbestand der Unmöglichkeit noch unter die Verzugsregeln fallen.
23 Vgl. KOLLER, OR AT, § 71 N 41; ZK-BERTI, Art. 130 OR N 129; BSK-WIEGAND, Art. 97 OR N 52.
24 Vgl. BGE 106 II 134, E. 2; BGE 4A_103/2009, E. 2.2.2; BGE 137 III 16, E. 2.3 f. sowie GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Band II, N 2931, 3322; KRAUSKOPF, Anwaltshaftung, S. 275 f. m.w.H.; GAUCH, Verjährungsunsicherheit, S. 243 f.; KRAUSKOPF, Verjährung, S. 116 ff.; die