Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/115: Teilrevision des Obligationenrechts (Revision des Verjährungsrechts) · 59 Seiten

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Weitgehend anerkannt ist, dass Schadenersatzansprüche wegen nachträglicher Unmöglichkeit (Art. 97 Abs. 1 OR), Ersatzansprüche wegen Nichterfüllung und Festhalten am Vertrag (Art. 107 Abs. 2 OR) und Ansprüche auf Ersatz des Verspätungsschadens (Art. 103 Abs. 1 und 106 Abs. 1 OR) schon mit der Fälligkeit des zugrunde liegenden primären Erfüllungsanspruchs zu verjähren beginnen25. Demgegenüber beginnt nach überwiegender Lehre die Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei Nichterfüllung und Rücktritt vom Vertrag (Art. 109 Abs. 2 OR) mit der Rücktrittserklärung der Gläubigerin26.

b) Rechtsfiguren zwischen Vertrag und Delikt

Die Vertrauenshaftung, d.h. die Haftung für erwecktes und später enttäuschtes Vertrauen, ist vom Bundesgericht seit dem Entscheid "Swissair"27 als Verallgemeinerung der Haftung aus culpa in contrahendo, d.h. Verschulden bei Vertragsverhandlungen, verstanden und anerkannt. Die beiden Rechtsfiguren stehen als eigenständige Haftungsgrundlagen dogmatisch zwischen der vertraglichen und der ausservertraglichen Haftung. Diese Platzierung schafft erhebliche Unsicherheiten, wenn es darum geht, welches Recht auf die einzelnen Modalitäten der Haftung anzuwenden ist. So ist denn auch die Frage der massgebenden Verjährung der Vertrauenshaftung und der Haftung aus culpa in contrahendo umstritten28. Während ein Teil der Lehre mangels gesetzlicher Sondervorschriften die Regelverjährung nach Artikel 127 OR für sachgerecht hält29, spricht sich ein anderer Teil der Lehre für die Deliktsverjährung nach Artikel 60 OR aus30. Einzelne Lehrmeinungen gehen sodann von einer einzelfallspezifischen Beurteilung der Verjährungsfrage aus, je nachdem, ob im konkreten Fall von einer rechtlichen Nähe zu einem Vertragsverhältnis auszugehen ist oder nicht31. Das Bundesgericht unterstellt beide Haftungen der kurzen Deliktsverjährung nach Artikel 60 OR. Es trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass die Haftung aus culpa in contrahendo und die Vertrauenshaftung zwar dem Schutz des rechtlichen Verkehrs dienen, dieser Schutz aber nicht durch eine übermässige zeitliche Ausdehnung gefährdet werden darf32.

c) Verjährungsabrede und Verjährungsverzicht

Nach geltendem Recht ist die Parteiautonomie in zweifacher Hinsicht eingeschränkt: Einerseits dürfen nach Artikel 129 OR die im dritten Titel (Art. 127–142 OR) aufgestellten Verjährungsfristen nicht abgeändert werden. Andererseits kann nach Artikel 141 Absatz 1 OR auf die Verjährung nicht zum Voraus verzichtet werden. Der Verzicht auf die Verjährungseinrede nach Artikel 141 Absatz 1 OR ist ein prozessuales Verteidigungsmittel, wo-

Ausführungen in BGE 130 III 591, E. 3.1, wonach der vertragliche Schadenersatzanspruch aus Schlechterfüllung nicht schon mit der Schlechterfüllung der Schuld, sondern erst mit dem Eintritt des Schadens entsteht, wurde durch BGE 137 III 16, E. 2.4.2 präzisiert.

25 Vgl. GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Band II, N 2931, 3306, 3321; BSK-DÄPPEN, Art. 130 OR N 11; GAUCH, Verjährungsunsicherheit, S. 244 f.; a.M. KOLLER, OR AT, § 71 N 38 sowie BSK- WIEGAND, Art. 97 OR N 50.

26 Vgl. GAUCH/SCHLUEP/EMMENEGGER, Band II, N 2930, 3306, 3313.

27 BGE 120 II 331.

28 Vgl. BOUVERAT/WESSNER, S. 957.

29 Vgl. GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Band I, N 972 m.w.H.

30 Vgl. SPIRO, Band I, § 298.

31 Vgl. REY, N 37a.

32 Vgl. BGE 134 III 390, E. 4 m.w.H. sowie LOSER, Vertrauenshaftung, S. 211 ff.