Vorlage und Erläuterungen VEJPD
Vernehmlassung 2010/117: Änderung der V über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) und Totalrevision der V EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 14 Seiten
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Art. 10 Zuschlag für Umgebungsarbeiten und Ausstattung (BKP 4 und 9)
bei Umbauten
(Art. 18 Abs. 2 LSMV)
Bei Umbauten wird ein Zuschlag für die effektiven Kosten für Umgebungsarbeiten und für bewegliche Ausstattung nach herkömmlicher Methode (Art. 4 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 19841 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug; LSMG) ausgerichtet.
Art. 11 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Neubauten Die Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Neubauten lautet:
Bereichs-m2 der Modelleinrichtung × Bereichspreise
– plus Zuschlag Personalunterkunft, falls betrieblich unerlässlich
– plus Zuschlag Turnhalle, falls betrieblich unerlässlich
– plus Zuschlag Schulanlage, falls interne Schule anerkannt ist
– plus Zuschlag 1 Produktionswerkstatt in der Höhe von 10.2 m2 zur
Pauschale von Bereich 7 falls grösser als 25 m2
– plus Zuschlag 2 Produktionswerkstatt in der Höhe von 40.2 m2 zur
Pauschale von Bereich 7 falls grösser als 55 m2
– plus Zuschlag Kleinheim, falls Platzzahl gleich oder kleiner als 15 Plätze Zwischentotal (ZT)
– plus 6,2 Prozent von ZT für Umgebungsarbeiten (BKP 4)
– plus 6,2 Prozent von ZT für Ausstattungskosten (BKP 9)
– plus Sicherheitszuschlag, falls geschlossene Plätze
total anerkannte Kosten = Platzkostenpauschale bei Neubauten
davon 35 Prozent Bundesbeitrag.
Art. 12 Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Umbauten Die Berechnungsformel für die Platzkostenpauschale bei Umbauten lautet:
Bereichs-m2 der Modelleinrichtung × Bereichspreise
– plus Zuschlag Personalunterkunft, falls betrieblich unerlässlich
– plus Zuschlag Turnhalle, falls betrieblich unerlässlich
– plus Zuschlag Schulanlage, falls interne Schule anerkannt ist
– plus Zuschlag 1 Produktionswerkstatt in der Höhe von 10.2 m2 zur Pauschale von Bereich 7 falls grösser als 25 m2
1 SR 341