Vorlage und Erläuterungen VEJPD
Vernehmlassung 2010/117: Änderung der V über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) und Totalrevision der V EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 14 Seiten
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a. 5,1% für geschlossene Anstalten;
b. 5,5% für offene Anstalten;
c. 5,8% für Gefängnisse.
Art. 20 Zuschlag für Umgebungsarbeiten und Ausstattung (BKP 4 und 9)
bei Umbauten
(Art. 20 Abs. 6 LSMV)
Bei Umbauten wird ein Zuschlag in der Höhe der effektiven Kosten für Umgebungsarbeiten und für bewegliche Ausstattung nach herkömmlicher Methode (Art. 4 Abs. 1 und 2 LSMG) ausgerichtet.
Art. 21 Zuschlag für Sportbauten
(Art. 20a Abs. 1 LSMV)
Für die Kosten der dem Sport dienenden Bauten wird der folgende Flächenzuschlag gewährt:
a. geschlossene Anstalten: 0,1 bis 2,3m2 pro Platz;
b. geschlossene Massnahmenanstalten: bis 4,8m2 pro Platz;
c. offene Anstalten: 0,1 bis 3,9m2 pro Platz;
d. Gefängnisse: 0,1 bis 1,1m2 pro Platz.
Art. 22 Zuschlag für Therapieräume
(Art. 20a Abs. 2 LSMV)
Für die Kosten der Therapieräume wird der folgende Flächenzuschlag gewährt:
a. geschlossene Anstalten: 0,1 bis 3,2m2 pro Platz;
b. geschlossene Massnahmenanstalten: bis 5,2m2 pro Platz.
Art. 23 Zuschlag für Räume für die Bildung
(Art. 20a Abs. 3 LSMV)
Für die Kosten der für die Bildung geschaffenen zusätzlichen Räume wird ein Flächenzuschlag in der Höhe von 0,7m2 pro Haftplatz gewährt.
Art. 24 Erhöhung des Modellflächenwertes für den Bereich 7 «Arbeit»
(Art. 20a Abs. 4 LSMV)
Der Modellflächenwert für den Bereich 7 «Arbeit» wird für gewerbliche Betriebe, die der industriellen Produktion dienen, wie folgt erhöht:
a. um 0,1 bis 6 m2 pro Platz für die offenen Anstalten;
b. um bis zu 5 m2 für die geschlossenen Anstalten.