Vorlage und Erläuterungen VEJPD
Vernehmlassung 2010/117: Änderung der V über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV) und Totalrevision der V EJPD über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug · 14 Seiten
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Art. 14 Abs. 1 Bst. b
Anstelle des Indexstandes vom 1. April 1995 kommt neu derjenige vom Oktober 2010 zur
Anwendung.
Anpassung der Flächenwerte der anrechenbaren Fläche pro Platz aufgrund des neu aus
dem Warenkorb berechneten Mittelwertes für die offenen Anstalten.
Anpassung der Bereichspreise pro m2 für die offenen Anstalten.
Art. 14 Abs. 1 Bst. c
Anstelle des Indexstandes vom 1. April 1995 kommt neu derjenige vom Oktober 2010 zur
Anwendung.
Anpassung der Flächenwerte der anrechenbaren Fläche pro Platz aufgrund des neu aus
dem Warenkorb berechneten Mittelwertes für die Gefängnisse.
Anpassung der Bereichspreise pro m2 für die Gefängnisse.
Art. 15
Neu beträgt der Sicherheitszuschlag für die Gefängnisse und geschlossenen Einrichtungen 85 000 Franken pro Platz. Dieser Zuschlag gelangt ebenfalls bei den geschlossenen Abteilungen in den offenen Anstalten zur Anwendung.
An die Mehrkosten für Plätze mit dem höchsten Sicherheitsstandard wird zusätzlich zum normalen Sicherheitszuschlag ein weiterer Zuschlag in der Höhe von 42 500 Franken gewährt.
Art. 16
Neu wird für die minimal notwendige Infrastruktur kleiner Anstalten mit einer Grösse von bis zu 39 Haftplätzen bei den Gefängnissen bzw. bis zu 49 Plätzen bei den geschlossenen Anstalten ein Zuschlag von 10% auf den Bereichspreisen gewährt.
Art. 17
Im Gegenzug zu Artikel 16 werden bei Anstalten mit einer Platzzahl von 200 Plätzen und mehr die Bereichspreise um 10% gekürzt.
Art. 18
Der Zuschlag für die Umgebungsarbeiten BKP4 wird bei Neubauten pauschal berechnet.
Neu gelangt jedoch aufgrund der unterschiedlichen Warenkörbe je nach Modelltyp ein unterschiedlicher Prozentsatz zur Anwendung.
Art. 19
Der Zuschlag für die Ausstattungskosten BKP9 wird bei den Neubauten pauschal berechnet. Neu gelangt jedoch aufgrund der unterschiedlichen Warenkörbe je nach Modelltyp ebenfalls ein unterschiedlicher Prozentsatz zur Anwendung.
Art. 21
Für die für die sportlichen Aktivitäten errichteten Flächen wird ein für die jeweilige Modellanstalt unterschiedlicher Flächenzuschlag gewährt. Da solche Flächen vom BJ nicht zwingend vorgeschrieben werden, wird der Zuschlag nur gewährt, wenn das Raumprogramm auch solche Flächen vorsieht.
Art. 22
Für den Bau von spezifischen Räumen für die Therapie und Behandlung im Bereich des Massnahmenvollzugs in geschlossenen Anstalten und Massnahmenanstalten wird ein spezieller Zuschlag von bis zu 3.2 m2 bzw. 5.2 m2 pro Platz gewährt.
Art. 23
Für die für die Bildung geschaffenen Räume wird ein Flächenzuschlag in der Höhe von 0.7 m2 pro Haftplatz anerkannt. Bei der Berechnung dieses Wertes ging man davon aus, dass gemäss KKJPD-Berechnung für rund ein Drittel der Insassen ein entsprechendes Bildungsangebot vorhanden sein muss.