Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/12: Patentanwaltsverordnung · 11 Seiten

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die Prüfungskommission die geforderte Praxiserfahrung nachvollziehbar ausgewiesen ist.

Wird die praktische Tätigkeit im Ausland absolviert, so hat die Aufsichtsperson zusätzlich die Gleichwertigkeit der absolvierten Tätigkeit darzulegen (Abs. 2).

2.5 Patentanwaltsregister

Artikel 41

Gemäss Artikel 11 PAG führt das IGE das Patentanwaltsregister für die Schweiz. Artikel 41 legt diejenigen Angaben und Unterlagen fest, die für eine Eintragung eingereicht werden müssen. Sie sollen belegen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die Voraussetzungen nach Artikel 2 PAG erfüllt. Dazu dient die von der Prüfungskommission ausgestellte Bescheinigung über das

Bestehen der Patentanwaltsprüfung (Art. 31) oder die Anerkennung einer ausländischen

Patentanwaltsprüfung durch die Prüfungskommission (Art. 33) und gegebenenfalls der Bescheid der Prüfungskommission über die bestandene Eignungsprüfung (Art. 36). Die Unterlagen zur praktischen Tätigkeit und zum Hochschulabschluss sind bereits bei der Anmeldung zur Prüfung einzureichen (Art. 16), ausser bei den Eintragungsgesuchen nach der Übergangsregelung (Art. 44). Ferner sind die Angaben einzureichen über Name, Vorname, Geburtsdatum und Heimatort oder Staatsangehörigkeit sowie Zustellungsdomizil oder Geschäftsadresse in der Schweiz (Art. 14 Abs. 1 Bst. b und c PAG). Das IGE erhält die Kompetenz, im Falle unvollständig eingereichter Unterlagen oder bei Zweifeln an deren Richtigkeit, zusätzliche Informationen über die Antragstellerin oder den Antragsteller bei den Aufsichtspersonen oder zuständigen Stellen einzuholen. Sind die Bedingungen für eine Eintragung nicht erfüllt, weist das IGE das Gesuch um Eintragung ab. Gegen die Abweisung kann Beschwerde geführt werden.

Die Eintragungsgebühr richtet sich nach der IGE-GebO. Es ist von einer Gebühr von 200 CHF auszugehen. Das IGE betrachtet einen Antrag auf Eintragung erst dann als gestellt, wenn die

Eintragungsgebühr beim IGE einbezahlt wurde. Bei Nichtbezahlung der Eintragungsgebühr werden die eingereichten Unterlagen an die Antragstellerin oder den Antragsteller zurückgeschickt.

Artikel 42

Artikel 42 regelt die Aufbewahrung des Aktenhefts und die Akteneinsicht. Die Fünfjahresfrist für die Aufbewahrung nach Löschung des Eintrags dient der Beweissicherung, sollte eine Löschung zu Unrecht erfolgt sein. Die eingetragene Person oder Dritte, die ein begründetes Interesse nachweisen, können das Aktenheft im IGE in Bern einsehen. Die Herausgabe des Aktenheftes oder Kopien davon ist nicht vorgesehen. Von einem begründeten Interesse kann bspw. ausgegangen werden, wenn ein begründeter Verdacht einer erschlichenen Eintragung besteht.

2.6 Schlussbestimmungen

Artikel 43

Siehe Ziff. 2.2

Artikel 44

Die Übergangsregelung in Artikel 44 berücksichtigt die wohlerworbenen Rechte von Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten des PAG einer patentanwaltlichen Tätigkeit nachgegangen sind. Diese sind in den von Artikel 19 PAG genannten Bedingungen zur Führung der Berufsbezeichnungen des Artikel 2 PAG zugelassen, auch wenn sie die Anforderungen nicht oder nicht vollständig erfüllen. Sie können sich unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen im Patentanwaltsregister eintragen lassen. Der Antrag muss innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten des PAG beim IGE gestellt werden.

Artikel 44 regelt diejenigen Unterlagen, die für einen entsprechenden Eintrag in das Patentanwaltsregister beim IGE eingereicht werden müssen. Bei einer Eintragung gestützt auf eine sechsjährige patentanwaltliche Tätigkeit in der Schweiz sind dies Angaben, welche die patentanwaltliche Tätigkeit sowie den geforderten Hochschulabschluss nachweisen. Bei einer Eintragung gestützt auf die