Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/12: Patentanwaltsverordnung · 11 Seiten

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mündlichen Prüfungen besteht eine Protokollpflicht (Art. 22). Sie dient der Rekonstruktion des

Prüfungsverlaufs in mündlichen Prüfungen im Beschwerdefall. Das Protokoll soll den Verlauf

summarisch festhalten. Die Prüfung kann auf max. 75 Min ausgedehnt werden, falls nach der

Regelzeit von einer Stunde nicht klar feststeht, ob die Kandidatin oder der Kandidat die mündliche Prüfung bestanden oder nicht bestanden hat.

Die mit der Korrektur resp. Durchführung beauftragten Examinatorinnen und Examinatoren legen der Prüfungskommission Bewertungsvorschläge der schriftlichen resp. mündlichen Prüfungen vor. Die Prüfungskommission prüft die Vorschläge und entscheidet über die effektive Bewertung. Auf diese Weise kann die Prüfungskommission die Bewertungen noch korrigieren, falls das Gesamtergebnis zu hoch oder zu tief ausfällt. Die Prüfungskommission teilt den Kandidatinnen und Kandidaten das Prüfungsergebnis mit schriftlicher Verfügung mit (Art. 29).

Die Prüfungen sind grundsätzlich nicht öffentlich (Art. 23). Nur wenn ein begründetes Interesse nachgewiesen werden kann (bspw. von anderen Examinatorinnen und Examinatoren, die sich mit den Prüfungsfragen und dem Prüfungsablauf vertraut machen wollen), kann die Prüfungskommission von diesem Grundsatz abweichen. Von Amtes wegen Zutritt haben die Mitglieder der Prüfungskommission und, gestützt auf ihre Aufsichtsfunktion, Vertreter des BBT.

Artikel 24-25 und 31

Als Bewertung für die Patentanwaltsprüfung gilt für die von der Prüfungskommission durchgeführten Prüfungsteile nur «bestanden» oder «nicht bestanden». Da die Prüfung einen fachlichen Qualitätsstandard für die Berufsbezeichnung schaffen will und zu keinem besonderen Prädikat führt, wird auf eine Benotung verzichtet.

Artikel 24 legt fest, wann die Prüfungsteile 1 und 2 bestanden sind. Da diese beiden Prüfungsteile als Module A und B im Rahmen der europäischen Eignungsprüfung abzulegen sind (Art. 13 und 18), lehnt sich auch das Bestehen an die Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung an. Eine

Wiederholungsbeschränkung kann für die Prüfungsteile 1 und 2 nicht festgelegt werden, da die Module A und B bei der europäischen Eignungsprüfung unbeschränkt wiederholt werden können.

Falls die Prüfungsteile 1 und 2 nicht im Rahmen der europäischen Eignungsprüfung abgelegt werden können (Art. 18), müssen die Ersatzprüfungen einzeln bestanden werden und können nur einmal wiederholt werden. Damit gelten betreffend Bestehen und Wiederholbarkeit die analogen Regeln wie bei den Prüfungsteilen 3 und 4: Diese müssen zur Erlangung der Berufsqualifikation einzeln

bestanden werden. Nicht bestandene Prüfungsteile können einmal wiederholt werden (Art. 25).

Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten bei Bestehen der Patentanwaltsprüfung eine Urkunde von der Prüfungskommission ausgestellt (Art. 31).

Artikel 26-28

Die Artikel 26-28 regeln diejenigen Fälle, in denen eine Prüfung nicht wie vorgesehen abgelegt werden kann. Tritt eine Kandidatin oder ein Kandidat nicht zur Prüfung an, ohne sich mindestens zwei Wochen vor der Prüfung bei der Geschäftsstelle abgemeldet zu haben, verfällt die einbezahlte

Prüfungsgebühr. Tritt sie oder er ohne Abmeldung oder ohne Verhinderungsgrund nicht zur Prüfung an, wird dies wie eine Prüfung angesehen, die nicht bestanden worden ist (Art. 26). Wer wegen Krankheit oder anderer triftiger Gründe an der Prüfung verhindert ist, hat sofort die Geschäftsstelle zu informieren. Es ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Als andere wichtige Gründe kommen etwa der Tod naher Verwandter, Krankheit von Kindern oder von Personen in der Obhut der zu Prüfenden in Betracht. Die Prüfungskommission entscheidet über die Stichhaltigkeit der Gründe. Liegt kein

Verhinderungsgrund gemäss Artikel 27 vor, so gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden und die einbezahlte Prüfungsgebühr wird nicht zurück erstattet (Art. 26). Bei Abbruch der laufenden Prüfung aufgrund Krankheit muss die Kandidatin oder der Kandidat die Prüfung am nächstmöglichen

Prüfungstermin vollständig wiederholen, sonst gilt sie als nicht bestanden. Eine teilweise

Wiederholung einzelner Prüfungsteile ist nicht möglich (Art. 28).

Artikel 30

Die Aufbewahrungsdauer von einem Jahr stellt sicher, dass Prüfungsunterlagen während der laufenden Rechtsmittelfrist und einer gewissen Zeit darüber hinaus jederzeit eingesehen oder zur Beur-