Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/12: Patentanwaltsverordnung · 11 Seiten
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wird ausschliesslich durch Praxiserfahrung erworben. Deshalb ist zur Führung der Berufsbezeichnung Patentanwältin oder Patentanwalt eine absolvierte praktische Tätigkeit vorausgesetzt (Art. 2 Bst. c PAG). Die Aufsicht und Dauer der praktischen Tätigkeit sind auf Gesetzesstufe festgelegt (Art. 9 Abs. 1 und 2 PAG). Artikel 37-40 legen nun die vom Bundesrat zu regelnden Einzelheiten (Art. 9 Abs. 3 PAG) fest.
Der Erwerb dieser praxisbezogenen Erfahrung muss unter Anleitung und Beaufsichtigung einer Aufsichtsperson (Art. 38) erfolgen. Die praktische Tätigkeit zielt darauf ab, dass Kandidatinnen und Kandidaten auf die selbständige Berufsausübung hingeführt werden (Art. 37). Artikel 37 Absatz 2 legt die Ausbildungsziele fest. So sollen die Fachkenntnisse gemäss Artikel 12 in der Praxis angewandt werden. Damit ist ein Mindestmass an Beratungsaktivität vorausgesetzt. Zur Berufsqualifikation gehört auch, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat weiss, welche Behörde in der Schweiz in Patentsachen zuständig ist und deren Organisationsstruktur soweit notwendig kennt. Ein weiteres Kernelement der praktischen Tätigkeit stellt die Ausarbeitung von Patentanmeldungen anhand von Unterlagen der Anmelderin oder des Anmelders sowie die Vertretung der Anmelderin oder des Anmelders in
nationalen Verfahren vor den zuständigen Behörden dar. Zuletzt muss eine Kandidatin oder ein Kandidat auch die gesetzlichen Fristen und Formvorschriften der Patenterteilungsverfahren für die Schweiz kennen. Es liegt in der Verantwortung der Aufsichtspersonen, den Kandidatinnen und
Kandidaten diese Praxiserfahrungen zu vermitteln. Die Aufsichtspersonen haben die Inhalte der ausgeübten praktischen Tätigkeiten gemäss Artikel 37 zu bescheinigen (Art. 40).
Artikel 38
Artikel 38 bestimmt die Anforderungen an die Aufsichtspersonen, bei denen die praktische Tätigkeit absolviert werden kann. Gemäss Artikel 9 PAG sind dies zum einen gemäss dem Gesetz eingetragene Patentanwältinnen und Patentanwälte. Die praktische Tätigkeit kann aber auch bei einer Person mit gleichwertiger fachlicher Qualifikation absolviert werden, wobei der Bundesrat die
Anforderungen an die Gleichwertigkeit festlegt (Art. 9 Abs. 1 und 3 Bst. b PAG).
Eine gleichwertige Qualifikation wird angenommen bei Fachpersonen, welche in der Schweiz seit mindestens zehn Jahren eine patentanwaltliche Tätigkeit ausüben, und zwar auf Vollzeitbasis. Bei Teilzeitpensen verlängert sich diese Berufsausübungsdauer entsprechend.
Die praktische Tätigkeit kann auch bei einer ausländischen Patentanwältin oder einem ausländischen Patentanwalt absolviert werden. Vorausgesetzt ist, dass diese Personen in ihrem Herkunftsstaat die patentanwaltliche Tätigkeit als reglementierten Beruf während mindestens sechs Jahren ausgeübt haben.
Wer die europäische Eignungsprüfung beim EPA erfolgreich absolviert hat und eine patentanwaltliche Tätigkeit in der Schweiz von mindestens einem Jahr auf Vollzeitbasis vorweisen kann, ist ebenfalls als Aufsichtsperson anerkannt. Da die vom EPA zugelassenen Vertreterinnen oder Vertreter bereits im Rahmen der europäischen Eignungsprüfung ein drei- bzw. vierjähriges Praktikum absolviert haben, sind die zeitlichen Anforderungen an die praktische Tätigkeit in der Schweiz verkürzt.
Artikel 39
Artikel 39 regelt den räumlichen Bezug der praktischen Tätigkeit zur Schweiz. Als Grundsatz gilt eine mindestens 12-monatige Tätigkeit auf Vollzeitbasis bei einer Aufsichtsperson mit Geschäftsniederlassung in der Schweiz. Somit können die anderen zwei Jahre auch im Ausland absolviert werden.
Absatz 2 stellt eine praktische Tätigkeit im Ausland unter gewissen Voraussetzungen einer Tätigkeit in der Schweiz gemäss Absatz 1 gleich, wenn sie während 18 Monaten auf Vollzeitbasis ausgeübt wurde. Die praktische Tätigkeit muss Gewähr bieten, dass sich die Kandidatin oder der Kandidat ausreichend mit den für die Beraufsausübung einschlägigen Gegebenheiten in der Schweiz vertraut macht. Die Aufsichtsperson muss schriftlich darlegen, inwieweit diese Voraussetzung erfüllt wurde (Art. 40).
Artikel 40
Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Kandidatinnen und Kandidaten die praktische Tätigkeit schriftlich zu bescheinigen. Die Bescheinigung ist eine Voraussetzung zur Prüfungszulassung (Art. 16). Absatz 1 legt den Inhalt der Bescheinigung fest. Die Inhalte sind derart zu umschreiben, dass für