Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/12: Patentanwaltsverordnung · 11 Seiten

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teilung des Prüfungsverlaufs beigezogen werden können. Ergreift eine Kandidatin oder ein Kandidat Beschwerde so verlängert sich die Aufbewahrungszeit auf zwei Jahre nach rechtskräftiger

Verfahrenserledigung. Die Akteneinsicht richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz resp. nach den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrens des Bundes.

Artikel 32

Die Erschleichung der Prüfungszulassung führt zur Ungültigerklärung der abgelegten Prüfungsteile durch die Prüfungskommission. Im Falle der Verwendung unlauterer Mittel während der Prüfung kann die Prüfungskommission die bestandenen Teile im Nachhinein für «nicht bestanden» erklären. Wird eine Kandidatin oder ein Kandidat auf frischer Tat bei der Verwendung unlauterer Mittel ertappt, kann sie oder er direkt von der Examinatorin oder vom Examinator von der Prüfung ausgeschlossen werden. Diesfalls entscheidet die Prüfungskommission über das Nichtbestehen des fraglichen

Prüfungsteils. Für die Fortführung der Prüfung kommt Artikel 25 zur Anwendung.

2.3.4 Anerkennung ausländischer Patentanwaltsprüfungen

Artikel 33-34

Zur Sicherstellung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz betreffend der Personenfreizügigkeit6 werden ausländische Patentanwaltsprüfungen anerkannt, sofern ihre Gleichwertigkeit in einem Vertrag über die gegenseitige Anerkennung mit dem betreffenden Staat oder mit einer überstaatlichen Organisation vorgesehen ist oder im Einzelfall nachgewiesen wird. Artikel 33 bestimmt als für die Anerkennung zuständige Stelle die Prüfungskommission. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag der Kandidatinnen oder Kandidaten und wird diesen in schriftlicher Verfügung eröffnet. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde eingelegt werden. Artikel 34 regelt die Einreichung des Gesuchs und dessen Behandlung durch die Prüfungskommission. Die eingeforderten Unterlagen müssen den Nachweis der Gleichwertigkeit beurteilen lassen können.

Artikel 35-36

Artikel 35 konkretisiert Artikel 7 Absatz 3 PAG, indem als Ausgleichsmassnahmen bei

Nichtanerkennung oder teilweiser Nichtanerkennung eine Eignungsprüfung abgelegt werden kann. Es liegt in der Entscheidkompetenz der Prüfungskommission, nach Massgabe des anwendbaren Rechts die notwendigen Ausgleichsmassnahmen zu bestimmen, damit eine Antragsstellerin oder ein

Antragssteller die Berufsbezeichnung in der Schweiz führen kann. Gleich wie zur Anmeldung an die Patentanwaltsprüfung ist vor Antritt der Eignungsprüfung der geforderte Hochschulabschluss und die praktische Tätigkeit nachzuweisen. Der Inhalt der im Ausland abgelegten praktischen Tätigkeit muss mit den in Artikel 37 ff. festgelegten Kriterien vergleichbar sein.

Gestützt auf die bisherige Berufserfahrung wird der Inhalt und Umfang der Eignungsprüfung von der Prüfungskommission festgelegt (Art. 36). Aus diesem Grund kann die Prüfungskommission die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller auffordern, Angaben und Unterlagen zur bisherigen

Berufserfahrung einzureichen. Da ausländische Patentanwaltsprüfungen von Land zu Land

verschieden und die Berufserfahrung der Gesuchstellerinnen bzw. Gesuchsteller unterschiedlich ist, kann die Prüfungskommission Art, Durchführung und Bewertung der Eignungsprüfung im Einzelfall bestimmen. Die in dieser Verordnung festgelegten Regelungen betreffend Prüfungssprache (Art. 17), Verhinderung (Art. 27), Abbruch (Art. 28) und Sanktionen (Art. 32) gelten jedoch auch für diese Eignungsprüfungen. Die Eignungsprüfung kann höchstens zweimal absolviert werden.

2.4 Praktische Tätigkeit

Artikel 37

Ein grosser Teil des Wissens, über das eine Patentanwältin oder ein Patentanwalt verfügen muss,

6 Vgl. Botschaft vom 7. Dezember 2007, BBl 2008, S. 421 f.