Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/12: Patentanwaltsverordnung · 11 Seiten
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1 Einleitung
Am 20. März 2009 haben die Räte das Bundesgesetz über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (PAG) in der Schlussabstimmung angenommen. Die Referendumsfrist lief am 9. Juli 2009 unbenutzt ab. Das PAG bezweckt eine qualifizierte Beratung in Patentsachen über einen Titelschutz. Wer in der Schweiz den Titel «Patentanwältin» oder «Patentanwalt» tragen will, muss über ausgewiesene Berufsqualifikationen verfügen und sich in ein Patentanwaltsregister eintragen lassen. Dafür sind die geforderten Berufsqualifikationen (Hochschulabschluss, Patentanwaltsprüfung und praktische
Tätigkeit) nachzuweisen.
Die vorliegende Verordnung über die Patentanwältinnen und Patentanwälte (PAV) enthält die
Ausführungsbestimmungen zu den geforderten Berufsqualifikationen und zum Patentanwaltsregister.
2 Erläuterung zu den einzelnen Bestimmungen
2.1 Gegenstand der PAV
Artikel 1
Der Einleitungsartikel führt die in Artikel 4 Absatz 2, 5 Absatz 2, 6 Absatz 2 und 3, 7 Absatz 2, 8 Absatz 1, 9 Absatz 3 und 12 Absatz 3 des PAG an den Bundesrat delegierten Regelungsgegenstände auf.
2.2 Hochschulabschlüsse
Artikel 2 und 43
Artikel 2 präzisiert den Begriff des natur- und ingenieurwissenschaftlichen Hochschulabschlusses. Die beispielhafte Aufzählung natur- und ingenieurwissenschaftlicher Fächer verdeutlicht die inhaltliche Ausrichtung der Studien, die Grundlage des Abschlusses bilden. Weitere fächerübergreifende Studien wie Nanotechnologie, Umweltwissenschaften oder Werkstofftechnologie kommen ebenfalls in
Betracht.
Artikel 4 PAG verlangt einen Abschluss an einer akkreditierten Hochschule und gibt dem Bundesrat auf, die Akkreditierung zu regeln. Die Hochschulakkreditierung durch Bund und Kantone ist heute im Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 19991 sowie im Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 19952 geregelt. Insoweit erübrigen sich gesonderte Ausführungsbestimmungen in der vorliegenden Verordnung. Für die Akkreditierung im Hochschulbereich sind nach geltendem Recht unterschiedliche Instanzen zuständig. Eine institutionelle Akkreditierung ist nicht vorgeschrieben. In der Vorlage zum HFKG ist unter anderem vorgesehen, ein für alle Hochschulen einheitliches, unabhängiges
Akkreditierungssystem zu schaffen. Die Hochschulen sollen zudem zur institutionellen Akkreditierung verpflichtet werden. Diese Pflicht bildet die Grundlage für die uneingeschränkte Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 PAG. Bis zur Annahme und zum Inkrafttreten des HFKG ist folglich für die
Anwendung von Artikel 4 Absatz 1 PAG eine Übergangsregelung erforderlich, die dem Besitzstand Rechnung trägt. Nach Artikel 43 werden dementsprechend natur- oder ingenieurwissenschaftliche Abschlüsse, die an einer schweizerischen Hochschule erworben wurden, als inländische
Hochschulabschlüsse anerkannt, auch wenn die Hochschule zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht akkreditiert war. Mit dem Inkrafttreten des HFKG wird diese Bestimmung durch eine befristete
Übergangsregelung zu ersetzen sein.
Die Anerkennung ausländischer Hochschulabschlüsse (Art. 5 PAG) bedarf keiner
Ausführungsbestimmung in der PAV, die lediglich die bestehende Ordnung der Diplomanerkennung wiederholt. Auch die künftige Regelung der Zuständigkeiten zur Anerkennung ausländischer
1 Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im Hochschulbereich (Universitätsförderungsgesetz, UFG); SR 414.20 2 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz, FHSG); SR 414.71