Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/12: Patentanwaltsverordnung · 11 Seiten

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Abschlüsse im HFKG erfordert keine spezifischen Ausführungsbestimmungen in dieser Verordnung.

2.3 Eidgenössische Patentanwaltsprüfung

2.3.1 Organisation

Artikel 3

Gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 PAG bestimmt Artikel 3, dass für die Durchführung der Prüfung die Prüfungskammer zuständig sein wird. Diese ist ein Verein gemäss Artikel 60 ff. ZGB, dessen

Mitglieder und Träger die drei landesweit tätigen Patentanwaltsverbände der Schweiz, VESPA, VIPS und VSP, sind. Die Prüfungskammer stellt die Prüfungskommission (Art. 4 ff.), die eine

Geschäftsstelle unterhält (Art. 5 Bst. f).

Die Prüfungskammer entscheidet zudem über die Anerkennung ausländischer Patentanwalts-

prüfungen gemäss Artikel 33 ff.

Die Prüfungskammer finanziert sich einerseits über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, deren Höhe von der Prüfungskommission noch in einer Gebührenordnung festgehalten werden muss, die dem Bundesrat vorzulegen ist (Art. 5 Bst. c). Anderseits erfolgt die Finanzierung auch aus

Beiträgen der Mitglieder der Prüfungskammer, d.h. der drei beteiligten Patentanwaltsverbände.

Artikel 4-6

Die Prüfungskommission ist als Ausführungsorgan mit der Durchführung der Patentanwaltsprüfungen betraut. Der Prüfungskommission gehören 6 Mitglieder an, wovon jeweils zwei aus den drei

Mitgliedsverbänden stammen (Art. 4). Zu ihren Aufgaben gehören auch die Ausarbeitung eines Prüfungsreglements und die Festlegung der Gebühren (Art. 5).

Die Prüfungskommission gibt sich ein Geschäftsreglement, das die Einzelheiten der internen

Organisation regelt (Art. 6). Um beschlussfähig zu sein, müssen mindestens drei Mitglieder an den Sitzungen der Prüfungskommission vertreten sein. Damit wird verhindert, dass nicht die Vertreter eines der Verbände einen Entscheid fällen können. Durch den Beizug der Direktorin oder des

Direktors des IGE wird sichergestellt, dass die Erfahrungen auf dem Gebiet des Immaterialgüterrechts in die Arbeiten der Prüfungskommission einfliessen und der Sinn und Zweck des PAG und der

vorliegenden Verordnung angemessen umgesetzt werden. Da die Patentanwältinnen und

Patentanwälte ferner beim Bundespatentgericht die Vertretung bei Nichtigkeitsklagen übernehmen können, ist dieses Gericht zur Teilnahme an den Sitzungen der Prüfungskommission zugelassen.

Artikel 7-8

Als Examinatorinnen oder Examinatoren kommen gemäss Artikel 7 neben Patentanwältinnen und Patentanwälten auch weitere Personen mit ausgewiesenen Fachkenntnissen wie z.B.

Hochschuldozentinnen und -dozenten sowie Richterinnen und Richter in Frage. Damit ist

sichergestellt, dass für die zu prüfenden Fachgebiete ausreichend geeignete Fachleute zur Verfügung stehen. Die Regelung erlaubt auch den Beizug von in Patentsachen spezialisierten Juristinnen und Juristen. Eine Wiederernennung ist möglich, jedoch gilt ein maximales Alter von 70 Jahren.

Die Prüfungskommission wird die Entschädigung der Examinatorinnenen und Examinatoren (Art. 8) im Prüfungsreglement festlegen. Die Höhe der Entschädigung wird einerseits dem Aufwand dieser Personen Rechnung tragen, darf andererseits aber auch nicht dazu führen, dass der Zugang zur Prüfung durch hohe Gebühren erschwert wird.

Artikel 9-10

Für die administrative Prüfungsvorbereitung bezeichnet die Prüfungskommission eine Geschäftsstelle (Art. 9). Diese führt die Sitzungsprotokolle der Prüfungskommission und erstellt auch die

Prüfungsverzeichnisse (Art. 10).

Die Akteneinsicht in das Prüfungsverzeichnis ist in Anlehnung an die Bestimmungen des Bundes-