Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/12: Patentanwaltsverordnung · 11 Seiten
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2.3.3 Prüfungsverfahren
Artikel 14-15 und 17
Die Patentanwaltsprüfung muss mindestens einmal jährlich durchgeführt werden (Art. 14), bei starkem Zulauf kann die Prüfungskommission den Turnus gemäss ihrem Prüfungsreglement auch verkürzen. Bei weniger als vier Anmeldungen kann die Prüfungskommission von einer Durchführung absehen und die Prüfung auf das Folgejahr verschieben. Aus Transparenzgründen müssen die Anmelde- und Prüfungstermine sowie der Prüfungsort an geeigneter Stelle veröffentlicht werden. Die Wahl des Publikationsorgans bleibt der Prüfungskommission überlassen, die dieses im Prüfungsregelement bestimmen wird. Ein Prüfungsteil muss an einem Prüfungstermin abgelegt werden.
Die Zulassung zur eidgenössischen Patentanwaltsprüfung setzt eine fristgerechte Anmeldung durch die Kandidatinnen und Kandidaten voraus (Art. 15), nur so ist eine optimale Organisation der Prüfung möglich. Wer versäumt, die Prüfungsgebühr bis zum vorgegebenen Anmeldetermin einzuzahlen, gilt als nicht angemeldet und wird nicht zur Prüfung zugelassen. Es sind keine Ausnahmen dazu
vorgesehen. Die weiteren Einzelheiten zur Prüfungsanmeldung, wie Anmelde- und Zahlungsfrist,
werden durch die Prüfungskommission im Prüfungsreglement geregelt.
Ebenfalls bei der Anmeldung ist die Prüfungssprache anzugeben (Art. 17). Die Prüfungen müssen in Deutsch, Französisch oder Italienisch abgelegt werden.
Artikel 16
Die Prüfungsanmeldung bedingt den Nachweis des erwobenen Hochschulabschlusses sowie der Absolvierung der praktischen Tätigkeit. In Artikel 16 wird näher umschreiben, welche Unterlagen für diesen Nachweis eingereicht werden müssen. Die Prüfungskommission erhält zusätzlich die Kompetenz, bei den Hochschulen oder Aufsichtspersonen weitere Informationen oder Nachweise einzuholen. Dies erlaubt eine Überprüfung, dass die Kandidatinnen und Kandidaten die Anmeldevoraussetzungen auch wirklich erfüllen, sofern Zweifel oder Unklarheiten bei den eingereichten Unterlagen bestehen. Insbesondere beim Nachweis der praktischen Tätigkeit kann es zu Rückfragen kommen.
Gestützt auf diese Unterlagen entscheidet die Prüfungskommission über die Zulassung in Form einer beschwerdefähigen schriftlichen Verfügung.
Artikel 18-23 und 29
Als Prüfungsteile 1 und 2 werden die Module A und B der europäischen Eignungsprüfung des EPA in München anerkannt (Art. 18). Die Prüfungsteile 1 und 2 sind daher grundsätzlich im Rahmen der europäischen Eignungsprüfung zu absolvieren. Für Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Zulassungsvoraussetzungen zur europäischen Eignungsprüfung nicht erfüllen, besteht die Möglichkeit, die Prüfungsteile 1 und 2 in Form einer Ersatzprüfung in der Schweiz zu absolvieren. Die Prüfungsinhalte müssen gleichwertig sein, weshalb wenn möglich die Prüfungsaufgaben vom EPA übernommen werden sollen. Die Prüfungskommission regelt diese Ersatzprüfung in ihrem Prüfungsreglement (Art. 18). Dabei sind jedoch die Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung sinngemäss anzuwenden.
Der Prüfungsteil 3 wird grundsätzlich schriftlich abgelegt (Art. 19). Mit der Möglichkeit, auf eine mündliche Prüfung zurückgreifen zu können oder die schriftliche Prüfung um eine mündliche zu ergänzen, erhält die Prüfungskommission einen gewissen Spielraum, um erste Erfahrungen mit der Ausgestaltung der Prüfungen sammeln zu können und diese sofern nötig anzupassen. Sobald die sinnvolle Prüfungsform geklärt ist, wird diese in der PAV genauer festzulegen sein. Für Prüfungsteil 4 ist
ausschliesslich eine mündliche Prüfung vorgesehen (Art. 19).
Artikel 20-22 legt die notwendigen Vorbereitungshandlungen der Examinatorinnen und Examinatoren und der Prüfungskommission sowie den Ablauf der Prüfungen fest. Die Prüfungskommission muss die Prüfungsinhalte und Bewertungskriterien genehmigen und für deren Übersetzung in diejenigen
Sprachen besorgt sein, für die Prüfungsanmeldungen vorliegen (Art. 20). Artikel 21 legt eine
Maximaldauer der schriftlichen Prüfung fest, welche im Prüfungsreglement konkretisiert werden wird. Die Prüfungskommission hat darauf zu achten, dass die im Reglement festgelegte Prüfungsdauer eine gewisse Beständigkeit hat und aus Gründen der Rechtssicherheit nicht bei jedem Turnus
geändert wird. Die anonymisierte Prüfungsabgabe gewährleistet eine objektive Beurteilung. Bei den