Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/12: Patentanwaltsverordnung · 11 Seiten
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gesetzes über den Datenschutz3 explizit in der PAV geregelt. Die Datenbearbeitung richtet sich im Übrigen ebenfalls nach dem Bundesgesetz über den Datenschutz.
Artikel 11
Um eine angemessene Qualität und objektive Durchführung der eidgenössischen Patentanwaltsprüfung zu gewährleisten, wird die Aufsicht über die Prüfung dem BBT übertragen, das aufgrund der von ihm ausgeübten Aufsicht über die eidgenössische Berufsprüfung und die eidgenössische höhere Fachprüfung bereits über die einschlägige Fachkompetenz verfügt. Das BBT ist auch für die
Genehmigung des Geschäfts- und Prüfungsreglements zuständig.
2.3.2 Inhalt der Prüfung
Artikel 12
Diese Bestimmung listet diejenigen Fachgebiete auf, in denen sich die Kandidatinnen und Kandidaten über die zur Berufsausübung erforderlichen Fachkenntnisse auszuweisen haben. Die Fachkenntnisse werden im Prüfungsreglement weiter konkretisiert werden.
Das europäische und internationale Patentrecht umfasst das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ 2000)4 mit seinen Ausführungsbestimmungen, den Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT)5 mit seinen Ausführungsbestimmungen sowie die dazugehörige Rechtsprechung.
Das nationale Patentrecht umfasst das PatG mit seiner Ausführungsverordnung sowie die
schweizerische Praxis und Rechtsprechung
Die Prüfung des nationalen Verfahrens- und Organisationsrechts ist auf diejenigen Bereiche
beschränkt, die für den gewerblichen Rechtsschutz relevant sind. Dies sind bspw. die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsverfahrens sowie des Beschwerderechts vor den zuständigen
gerichtlichen Instanzen. Ferner soll geprüft werden, ob die Kandidatinnen oder Kandidaten mit den Bestimmungen des PAG, wie insb. Geheimhaltungspflichten, betraut sind.
Ebenso geprüft werden Kenntnisse über weitere Schutzrechte, wie Marken-, Design- und Urheberrecht. Diese Rechtsgebiete werden nur soweit geprüft, als dies für die Berufsausübung einer Patentanwältin oder eines Patentanwaltes von Relevanz ist. Die Prüfung der genannten Rechtsgebiete bescheinigt den Kandidatinnen oder Kandidaten keine besonderen Fachkenntnisse, die diese auch als spezialisierte Marken-, Design- oder Urheberrechtsberater auszeichnen würden. Ebenfalls geprüft werden Grundkenntnisse des Zivil- und Wettbewerbsrechts.
Artikel 13
Die Prüfung umfasst vier Teile. Zwei der vier Teile sind als Bestandteile der europäischen
Eignungsprüfung (Module A und B) zu absolvieren. Diese beinhalten das Ausarbeiten von
Patentansprüchen und das Erwidern auf einen Amtsbescheid. Kandidatinnen oder Kandidaten, die nicht zur Europäischen Eignungsprüfung zugelassen sind, können diese Prüfungsteile in Form von Ersatzprüfungen (Art. 18) absolvieren. Die Ersatzprüfungen entsprechen den Prüfungsteilen 1 und 2.
Zwei weitere Teile, in welchen nationales Recht geprüft wird, sind im Rahmen der von der
Prüfungskommission durchgeführten Prüfung zu absolvieren.
Die Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Kandidatinnen und Kandidaten, die zur europäischen Eignungsprüfung zugelassen sind, die Prüfungsteile 1 und 2 im Rahmen der Eignungsprüfung des EPA ablegen müssen. Dies gibt ihnen die nötige Flexibilität, den Prüfungsverlauf selbst mitzubestimmen.
3 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG); SR 235.1