Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten

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duen für kartellrechtlich unzulässiges Verhalten gering ist. Schliesslich ist in gewissen Staaten auch eine Entkriminalisierung des Kartellrechts zu beobachten. Auch auf Ebene der EU bestehen soweit ersichtlich keine Bestrebungen zu einer Kriminalisierung des Kartellrechts. Insofern ist in Europa weder eine einheitliche Tendenz betreffend die Sanktionierung natürlicher Personen erkennbar noch besteht in denjenigen europäischen Ländern, die solche Strafsanktionen vorsehen, eine für die Zwecke dieser Vernehmlassung auswertbare Fallpraxis.

1.2 Die beantragte Neuregelung

1.2.1 Übersicht

Die hier vorgeschlagenen Varianten für eine Umsetzung der Motion Schweiger wurden von zwei Prämissen geleitet, die aus den parlamentarischen Debatten zur Motion hervorgegangen sind: Erstens soll die Verfolgung der Unternehmen auch nach Einführung von Sanktionen gegen natürliche Personen das primäre Anliegen bleiben. Und zweitens sollen die Durchsetzungsinstrumente des Kartellrechts durch die Einführung von Strafsanktionen gegen natürliche Personen nicht geschwächt werden, sondern die bisherigen Instrumente sollen nach Möglichkeit ergänzt und die (Präventiv-)Wirkung des Gesetzes dadurch gestärkt werden. Es soll somit möglich sein, Unternehmen und Personen kumulativ zu sanktionieren. Ebenso soll die bestehende Bonusregelung ihre Wirksamkeit behalten.

Diese Prämissen bei der Umsetzung der Motion Schweiger sind insbesondere auch vor dem Hintergrund der Entwicklung des Kartellgesetzes zu sehen. Mit dem Inkrafttreten des revidierten Kartellgesetzes im Jahre 1996 erhielt die Schweiz die wettbewerbspolitischen Instrumente für eine wirkungsvolle Bekämpfung von volkswirtschaftlich schädlichen Auswirkungen von Kartellen und anderen Wettbewerbsbeschränkungen. Mit der Festschreibung von Verhaltensweisen, die vermutungsweise wirksamen Wettbewerb beseitigen und deshalb in der Regel zu untersagen sind (Missbrauchsgesetzgebung), erfolgte eine wesentliche Annäherung des Schweizer Kartellgesetz an internationale Vorbilder. Als Nachteil erwies sich in der Praxis indessen die zum damaligen Zeitpunkt noch fehlende Möglichkeit, für unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen direkte Sanktionen auszusprechen. Der erste Kartellverstoss war „gratis“, auch wenn er als solcher von Vornherein erkennbar gewesen war. Dieser Mangel wurde durch die Revision von 2003 (Inkrafttreten 1. April 2004) behoben. Die Präventivwirkung des seither geltenden Gesetzes konnte durch die Einführung direkter Sanktionen gegen Unternehmen erhöht werden. Bis heute ist die Konzeption des Kartellrechts – in Übereinstimmung mit der europäischen Rechtstradition – nicht auf die Bestrafung natürlicher Personen ausgelegt, sondern fasst im Wesentlichen Unternehmen, die sich unzulässig verhalten, ins Recht: Dies einerseits indem sie verpflichtet werden, das festgestellte wettbewerbswidrige Verhalten zu unterlassen, und andererseits durch die Auferlegung einer Sanktion in gewissen Fällen.

Es ist unbestritten, dass sich dieses Grundkonzept des Kartellgesetzes und die neuen Instrumente des 2003 revidierten Kartellgesetzes bewährt haben. Dies ist jedenfalls