Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten

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das Fazit der für die Evaluation gemäss Artikel 59a KG verantwortlichen Evaluationsgruppe Kartellgesetz (Synthesebericht vom 5. Dezember 2008 ans EVD14), welches auch im vom Bundesrat gutgeheissenen Bericht gestützt auf Artikel 59a Kartellgesetz über die Evaluation des Kartellgesetzes und Vorschläge zum weiteren Vorgehen vom 25. März 2009 bestätigt wurde. Die neuen Instrumente des revidierten Kartellgesetzes (direkte Sanktionen, Bonusregelung, Hausdurchsuchungen, Widerspruchsverfahren) tragen zur Verhinderung bzw. Aufdeckung von Wettbewerbsbeschränkungen sowie zur Förderung des Wettbewerbs bei. Die erhöhte präventive Wirkung des Kartellgesetzes hat zudem zu einer stärkeren Verbreitung von Antitrust Compliance-Programmen geführt. Auf Grund dieser Beurteilungen soll mit Bezug auf die Sanktionierung von Unternehmen auch im Rahmen der vorliegenden Entwicklung des Kartellgesetzes am Konzept von 2003 festgehalten werden.

Die Sanktionsreduktion bei Vorliegen eines hohen Anforderungen genügenden Compliance-Programms, wie sie die Motion Schweiger in der überwiesenen Fassung fordert, fügt sich in dieses Konzept ein. Es soll in einer Bestimmung im KG verankert werden, was bisher auf Stufe Vollzug aufgrund der offen formulierten KG-Sanktionsverordnung bereits möglich war. Die klare Verankerung einer Sanktionsreduktion bei angemessenen Compliance-Massnahmen hat dabei durchaus einen generellen gesamtwirtschaftlichen Aspekt: Indem Compliance-Programme Fehlverhalten von Mitarbeitenden und damit Verstösse gegen das KG verhindern, entspricht die Förderung ihrer Verbreitung durch die Aussicht auf Sanktionsminderung der generellen Zielsetzung des Kartellgesetzes, nämlich volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Wettbewerbsbeschränkungen zu verhindern. Die sanktionsmindernde Berücksichtigung von Compliance-Programmen, welche in den meisten ausländischen Rechtsordnungen nicht vorgesehen ist, kommt einem Anliegen aus Unternehmerkreisen in bedeutendem Mass entgegen.

Der zweite Teil der Mo. Schweiger (07.3856) sieht vor, die Compliance-Anstrengungen der Unternehmen noch zu stärken, indem im KG gleichzeitig Strafsanktionen für natürliche Personen im Fall ihrer aktiven Beteiligung an Kartellabsprachen mit Wettbewerbern verankert werden. Aus der Formulierung geht hervor, dass die Sanktionierung natürlicher Personen für horizontale Kartelle, aber nicht für vertikale Vereinbarungen oder Marktmachtmissbrauch vorgesehen werden soll. Die Einführung von Strafsanktionen, wie sie im zweiten Teil der Motion gefordert wird, rückt die für das Unternehmen handelnden natürlichen Personen vermehrt ins Blickfeld der Kartellrechtsdurchsetzung und weicht damit von der bisherigen Konzeption des Kartellgesetzes ab. Die Bestrafung von natürlichen Personen soll in der Praxis als neues Präventionsinstrument neben die bisherige und bewährte Sanktionierung von Unternehmen treten.

Der Bundesrat begrüsst zwar grundsätzlich die mögliche höhere Abschreckungswirkung, die aus Sanktionen gegen natürliche Personen im KG erwachsen kann. Man muss sich jedoch bewusst sein, dass strafrechtliche Verfahren gegen natürliche Personen, welche letztlich in Freiheitsstrafen münden können, i.d.R. länger dauern und ressourcenaufwändiger sind als die heutigen Verwaltungsverfahren gegen

14 Der Synthesebericht beruht auf 15 Berichten und Studien und enthält 14 Empfehlungen, abrufbar unter: <www.weko.admin.ch/dokumentation/00216/index.html?lang=de>.