Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten
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Traditionell verankert ist die strafrechtliche Verfolgung von Einzelpersonen somit insbesondere in den USA, wo bereits der Sherman Act von 1890 die Möglichkeit von Geld- und Freiheitsstrafen sowohl bei Verstössen gegen das Verbot unzulässiger Wettbewerbsabreden (Section 1 Sherman Act) als auch bei rechtswidriger Monopolisierung (Section 2 Sherman Act) vorsah. Strafsanktionen gegen natürliche Personen werden in den USA v.a. in Fällen von Hardcore-Kartellen (v.a. bei Preiskartellen und Submissionsabsprachen) verhängt, wobei natürliche Personen mit Geldstrafen bis zu einer Million USD und Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren bestraft werden können6. Aufgrund der geltenden Kronzeugenregelung kommt es allerdings nur zu Anklagen, wenn die in der Leniency-Bekanntmachung festgehaltenen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Section 2 Clayton Act). Gleichwohl sind Verurteilungen von Managern wegen kartellrechtswidrigem Verhalten in den USA nichts Aussergewöhnliches.
Anders verhält es sich im angelsächsisch geprägten europäischen Rechtsraum. Zwar besteht in Grossbritannien7 und Irland8 die Möglichkeit von strafrechtlichen Sanktionen (Geldstrafen in unbegrenzter Höhe bzw. € 4 Mio. und Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren) für Individuen, die an Hardcore-Kartellen beteiligt bzw. für solche verantwortlich sind. Die praktische Relevanz der Bestrafung natürlicher Personen in diesen beiden Staaten ist aber bislang gering. Festzuhalten ist, dass in Grossbritannien Kronzeugen Strafimmunität gewährt werden kann.
Von den durch die kontinental-europäische Rechtstradition geprägten Staaten bestraft Frankreich natürliche Personen für die Beteiligung an kartellrechtswidrigen Vereinbarungen oder den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung mit Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren und Geldbusse von bis zu € 75'0009. Wie im britischen Recht muss der Täter in betrügerischer Absicht Einfluss auf den Kartellrechtsverstoss genommen haben, wofür allerdings strenge Massstäbe angelegt werden. Aus diesem Grund sind strafrechtliche Sanktionen im französischen Kartellrecht von untergeordneter Bedeutung. Weiter kennen in der EU Estland, die Slowakische Republik und Zypern kartellrechtliche Kriminalstraftatbestände, welche die Androhung von Freiheitsstrafen vorsehen10.
Breit gefasste kriminalstrafrechtliche Tatbestände für Wettbewerbsverstösse fehlen hingegen in Deutschland. Wie in Österreich und Ungarn stehen nur Submissionsabsprachen unter Strafandrohung und zwar einerseits durch § 298 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bzw. mit Geldstrafe oder durch den allgemeinen Betrugstatbestand (§ 263 StGB). Verurteilungen von Submittenten kommen jedes Jahr vor. Für Verstösse gegen alle andern kartellrechtlichen Tatbestände können in Deutschland
6 Seit dem Criminal Fine Enforcement Act von 1984 besteht alternativ die Möglichkeit, das Höchstmass der Geldstrafe auf das Doppelte des Verletzergewinns oder des Schadens festzusetzen, vgl. Section 3571 (d) United States Code Title 18 (Crimes and Criminal Procedures).
7 Vgl. Enterprise Act 2002, durch den strafrechtliche Sanktionierung kartellrechtswidrigen Verhaltens eingeführt wurde.
8 Vgl. insbes. Section 8 Competition Act 2002.
9 Art. L420-6 Code de commerce.
10 Die OECD hat sich im Jahre 2005 für eine mit Freiheitsstrafen bedrohte Kriminalisierung jedenfalls der schwersten Kartellrechtsverstösse ausgesprochen (OECD, Hard Core Cartels, Third Report, 2005, 26 ff., 39 f.).