Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2010/124: Änderung des Bundesgesetzes über Kartelle, Teil 2: Umsetzung der Motion Schweiger (07.3856): Ausgewogeneres und wirksameres Sanktionssystem für das Kartellrecht · 58 Seiten

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immerhin Geldbussen des Ordnungswidrigkeitenrechts nicht nur den Unternehmen, sondern auch den verantwortlichen Individuen auferlegt werden.

In Belgien wurde die Einführung strafrechtlicher Sanktionen gegen natürliche Personen unlängst diskutiert. Eine Empfehlung der belgischen Wettbewerbskommission von 2010 zeigt verschiedene damit verbundene Schwierigkeiten u.a. betreffend Informationsaustausch und Bindung des Strafrichters an die verwaltungsrechtlichen Kartellentscheide. Die Kommission stellte in ihrem Avis insbesondere fest, verwaltungsrechtliche Massnahmen wie Tätigkeitsverbote seien oft angebrachter und sachdienlicher als strafrechtliche Sanktionen11. Strafrechtliche Sanktionen gar abgeschafft haben die Niederlande im Jahre 1997. Indes kam es per 1. Oktober 2009 zu einer Rekriminalisierung in dem Sinne, dass natürliche Personen, welche bezüglich eines Kartells Instruktionen geben oder de facto Leadership ausüben, sanktioniert werden können. Eine Entkriminalisierung fand mit der Aufhebung strafrechtlicher Sanktionen für kartellrechtlich unzulässige Verhaltensweisen – unter Ausnahme von Submissionsabsprachen – im Jahre 2002 in Österreich statt. In Luxemburg schliesslich wurden die als Ungehorsamkeitstatbestände ausgestalteten kartellrechtlichen Strafsanktionen im Jahre 2004 abgeschafft12.

Schliesslich sieht das EU-Recht keine strafrechtlichen oder administrativen Sanktionen gegen die verantwortlichen Individuen vor: Nach Artikel 23 VO 1/2003 können nur Unternehmen mit einer Geldbusse belegt werden. Ohne Bedeutung blieb bisher die Ausnahme der Sanktionsmöglichkeit, wenn eine natürliche Person die rechtlichen Voraussetzungen des Unternehmensmerkmals erfüllt. Für eine generelle Einführung administrativer oder strafrechtlicher Sanktionen gegen natürliche Personen im EU-Recht sind derzeit keine Anzeichen erkennbar13. Dies dürfte wesentlich auch darin begründet sein, dass die EU selber keine strafrechtlichen Kompetenzen besitzt. Theoretisch möglich, aber bedeutungslos sind nationale Anschlussverfahren gegen natürliche Personen in denjenigen Staaten, die die strafrechtliche Sanktionierung verantwortlicher Mitarbeiter kennen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Situation bezüglich kartellrechtlicher Strafsanktionen gegen natürliche Personen mit Ausnahme der USA, wo sie ein zentrales und funktionierendes Element des Sanktionssystems bilden, uneinheitlich ist. In Europa kennen zwar einzelne Staaten entsprechende Sanktionen, stellen an deren Ausfällung aber hohe Anforderungen oder sind mit Schwierigkeiten bei der Umsetzung konfrontiert, so dass die praktische Relevanz der Bestrafung von Indivi-

11 COMMISSIE VOOR DE MEDEDINGING/COMMISSION DE LA CONCURRENCE, Avis sur l'introduction de sanctions pénales dans le droit belge de la concurrence (CCE 2010-0233 DEF MED), 04.02.2010, abrufbar unter <http://www.ccecrb.fgov.be/txt/fr/doc10-233.pdf>.

12 Vgl. dazu die Bestandesaufnahme bei HEINEMANN ANDREAS, Kriminalstrafrechtliche Individualsanktionen im Kartellrecht?, in: Kunz Peter V., Herren Dorothea, Cottier Thomas, Matteotti René (Hrsg.), Wirtschaftsrecht in Theorie und Praxis – Festschrift für von Büren Roland, Basel 2009, 587–624.

13 Vgl. BAUDENBACHER CARL, Gutachten zur Evaluation bestimmter Aspekte des schweizerischen Kartellgesetzes: Institutionelles Setting – Vertikalbeschränkungen – Individualsanktionen – Private Enforcement, 118, mit Verweis auf LOWE PHILIP, Preventing and Sanctioning Anticompetitive Conduct: Effective Use of Administrative and Criminal Sanctions, Leniency: and Private Action in the EU, in: Barry Hawk, International Antitrust Law & Policy (2007), 96.