Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
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Landwirtschaftsgesetz
2 Landwirtschaftsgesetz
2.1 Allgemeine Grundsätze (1. Titel LwG)
Die Grundsätze des LwG sind nach wie vor aktuell. Die vorgesehenen Änderungen in den anderen Teilen des LwG reihen sich weitgehend unter den geltenden Grundsätzen ein. Lediglich in Artikel 2 sind zwei Änderungen angezeigt. Absatz 1 Buchstabe b soll angepasst werden, um das Prinzip der Förderung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen mit Direktzahlungen zu formulieren. Ein neuer Absatz 3 soll die Qualitätsstrategie verankern.
2.1.1 Förderung gemeinwirtschaftlicher Leistungen
Gemäss bisheriger Formulierung im Gesetz (Art. 2 Abs. 1 Bst. b) gelten die Direktzahlungen als Abgeltungen für die gemeinwirtschaftlichen d.h. die nicht marktfähigen Leistungen der Landwirtschaft. Mit dem Markterlös werden die Landwirte für die Herstellung ihrer privaten Güter wie Milch und Getreide entschädigt und mit den Direktzahlungen für die öffentlichen Güter wie Landschaft und Biodiversität. Diese klare Trennung zwischen dem Markt für private und jenem für öffentliche Güter ist jedoch in der Realität nicht gegeben. Die Multifunktionalität der Landwirtschaft zeichnet sich ja gerade durch die enge Koppelung von privaten und öffentlichen Gütern aus. Bei der Produktion von (privaten) landwirtschaftlichen Gütern entstehen positive Externalitäten, die den Charakter von öffentlichen Gütern haben (gemeinwirtschaftliche Leistungen) wie beispielsweise im Bereich der Biodiversität oder der Pflege der Kulturlandschaft. Das Angebot an gemeinwirtschaftlichen Leistungen würde in der Schweiz bei reinen Marktbedingungen unter der gesellschaftlichen Nachfrage liegen. Die Inlandproduktion wäre deutlich tiefer und würde sich auf Gunstlagen konzentrieren82 mit unerwünschten Auswirkungen auf das Landschaftsbild, die Biodiversität und die dezentrale Besiedlung. Mit den agrarpolitischen Instrumenten generell und insbesondere mit den Direktzahlungen soll dieses „Marktversagen“ korrigiert werden. Würden die gemeinwirtschaftlichen Leistungen ohne staatliches Eingreifen erbracht, hätten sie zwar einen Wert für die Gesellschaft, die erbrachte Leistung würde in diesem Fall über den Markt und nicht durch den Staat bezahlt. Erst der Umstand, dass eine Differenz zwischen privatem Angebot und gesellschaftlicher Nachfrage besteht, macht ein staatliches Eingreifen nötig. Weil der Bewirtschafter vom Staat nicht zur Bereitstellung gemeinwirtschaftlicher Leistungen verpflichtet wird, handelt es sich bei den Direktzahlungen nicht um Abgeltungen in der Terminologie des Bundesrechts, sondern um finanzielle Anreize (Finanzhilfen), mit denen die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen gefördert wird83. Deshalb wird neu anstelle der bisherigen Begriffs der Leistungsabgeltung in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Begriff der Förderung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen aufgenommen. Das Prinzip der Leistungsförderung bedeutet auch, dass die Höhe der Direktzahlungen nicht unabhängig ist von den Preisen. Bei hohen Preisen trägt der Markt beispielsweise mehr zur Offenhaltung der Kulturlandschaft bei als bei tiefen Preisen. Damit die gemeinwirtschaftlichen Leis-
82 Hättenschwiler P. und Flury C. (2007): Beitrag der Landwirtschaft zur Ernährungssicherung, Agrarforschung 14 (11-12), 554-559.
83 Huber A. J. (2003): Direktzahlungen sind Subventionen. Blätter für Agrarrecht 37.