Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
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Landwirtschaftsgesetz
2.1.3 Ernährungssouveränität
Wie in Abschnitt 1.1.1.1 erläutert, wird hier ein Vorschlag der WAK-N zur Aufnahme des Begriffs der Ernährungssouveränität zur Diskussion gestellt, der auf die Pa.Iv. Bourgeois Ernährungssouveränität (08.457) zurückgeht. Im Unterschied zu den übrigen Vorschlägen für Anpassungen des LwG wird jener der WAK-N an dieser Stelle integral dargestellt und nicht auf die verschiedenen Abschnitte der Unterlage aufgeteilt.
Ausgangslage
Die Pa.Iv. Bourgeois verlangt die Aufnahme des Begriffs der Ernährungssouveränität in das LwG. Die WAK-N hat diesbezüglich einen konkreten Vorschlag erarbeitet und den Bundesrat gebeten, diesen in die vorliegende Vernehmlassungsunterlage zu integrieren.
Der Begriff der Ernährungssouveränität wurde von La Via Campesina, einem weltweiten Zusammenschluss von Kleinbauern- und Landarbeiterorganisationen, anlässlich des Welternährungsgipfels von 1996 geprägt. Für die Organisation steht dabei die agrar- und ernährungspolitische Selbstbestimmung und die Begünstigung der lokalen landwirtschaftlichen Produktion im Vordergrund. Dazu gehört auch das Recht, sich vor billigen Importen zu schützen. Der Begriff wird heute allerdings unterschiedlich ausgelegt und ist auf internationaler Ebene von keiner offiziellen Institution anerkannt.
Für den Bundesrat bedeutet Ernährungssouveränität das Recht aller Völker, Länder und Ländergruppen, ihre Landwirtschafts- und Ernährungspolitik selbst zu definieren bzw. die Selbstbestimmung bezüglich Art und Weise, wie Nahrungsmittel produziert werden, und das Recht der Versorgung mit eigenen Nahrungsmitteln, soweit die eingegangenen völkerrechtlichen Vereinbarungen nicht verletzt werden85.
In der Schweiz sind die wesentlichen Elemente des Konzepts der Ernährungssouveränität im Sinne der bundesrätlichen Definition verwirklicht: Die Schweizer Landwirtschaft leistet auf der Grundlage von Artikel 104 BV einen wesentlichen Beitrag zur sicheren Versorgung, und die Schweiz verfügt über die notwendigen Instrumente und finanziellen Mittel für den Vollzug einer autonomen Agrarpolitik. Für den Krisenfall sind Massnahmen vorbereitet, um die Selbstversorgung steigern und die Bevölkerung ausreichend versorgen zu können. Für die Zukunft steht die Schweiz bezüglich Halten des Selbstversorgungsgrads unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit des Ökosystems vor zusätzlichen Herausforderungen: Die Bevölkerung wächst, die fruchtbaren Ackerböden nehmen ab und die Märkte öffnen sich weiter.
Die Schweizer Agrarpolitik ist geprägt durch die beiden Kernbegriffe Multifunktonalität und Nachhaltigkeit.
Der Begriff der Multifunktionalität findet in Artikel 104 Absatz 1 BV Ausdruck. Er ist eng verknüpft mit der ersten Reformetappe der Agrarpolitik (erste Hälfte der neunziger Jahre). Der Begriff ist funktions- oder aktivitätsorientiert (OECD)86. Die
85 Vgl. Bundesrat (2009): Weiterentwicklung des Direktzahlungssystems, Bericht des Bundesrates vom 6. Mai 2009 in Erfüllung der Motion der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 10. November 2006 (06.3635).
86 OECD (2000): Production, externality and public good aspects of multifunctionality: Introduction, Paris.