Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Allgemeine Grundsätze (1. Titel LwG)

tungen erbracht werden, ist somit je nach Preisverhältnissen eine höhere oder eine tiefere Förderung mittels Direktzahlungen nötig. Es ist vorgesehen, eine allfällige Anpassung der Direktzahlungen an das Preisniveau so zu gestalten, dass die Planungssicherheit für die Landwirtschaft gewährleistet ist. Anpassungen bei den Direktzahlungsansätzen sollen deshalb grundsätzlich alle im Rahmen der vierjährlichen Festsetzung der landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen erfolgen.

Ö Anpassung von Art. 2 Abs. 1 Bst. b. LwG

2.1.2 Qualitätsstrategie

Die Diskussionen über eine Qualitätsstrategie für die Land- und Ernährungswirtschaft haben bestätigt, dass eine Stärkung der Positionierung von Schweizer Produkten im In- und Ausland notwendig ist, um weiterhin einen optimalen Mehrwert entlang der Lebensmittelkette zu gewährleisten und ihre Marktanteile beizubehalten oder sogar zu erhöhen. Der eingeschlagene Weg in Sachen Qualität soll im Rahmen der Agrarpolitik weiterverfolgt und diese Politik durch Massnahmen oder Instrumente, die der steten Öffnung der Märkte Rechnung tragen und dem Sektor einen strategischen Vorteil verschaffen, gestärkt werden. In der Motion Bourgeois84 wird der Bundesrat aufgefordert, «in Zusammenarbeit mit den massgebenden Verbänden der Ernährungs- und Landwirtschaftskette eine Qualitätsstrategie für Schweizer Lebensmittel zu erarbeiten» und Massnahmen zu treffen, um ihre Positionierung sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene zu verstärken. Da der Staat bei der Qualitätspolitik nur eine subsidiäre Rolle einnimmt, muss diese Strategie in erster Linie von den betroffenen Akteuren erarbeitet werden. Der Bund begleitet diesen Prozess, wobei er sich auf die Rolle des Gesetzgebers und Vermittlers («facilitator») beschränkt.

Die Massnahmen des Bundes unterstützen die Ausrichtung der Land- und Ernährungswirtschaft auf eine gemeinsame Qualitätsstrategie. Diesem Sachverhalt soll mit der Ergänzung des Artikels 2 LwG Rechnung getragen werden. Dass die Möglichkeiten des Bundes, im Rahmen des LwG Massnahmen zu ergreifen, durch Art. 104 BV und Art. 7 LwG auf die Landwirtschaft beschränkt sind, ist dabei zu berücksichtigen. Das heisst, dass der Fokus des LwG auch weiterhin unverändert auf der Landwirtschaft liegt und Massnahmen, welche auf die nachgelagerten Sektoren abzielen, darin nicht abgestützt werden können. Es soll aber zum Ausdruck gebracht werden, dass die Landwirtschaft als Teil mehrgliedriger Wertschöpfungsketten der Ernährungswirtschaft zu verstehen ist. Diese wirtschaftlichen Verknüpfungen gilt es zu beachten, da der Wettbewerb auf den sich öffnenden Märkten zunehmend ein Wettbewerb zwischen Wertschöpfungsketten ist und die Landwirtschaft ohne den nachgelagerten Sektor hier nicht bestehen kann. Es wird deshalb vorgeschlagen, Artikel 2 in diesem Sinne zu ergänzen.

Ö Einführung von Art. 2 Abs. 3 LwG (neu)

84 09.3612 Mo Bourgeois, Qualitätsstrategie in der Schweizer Landwirtschaft, 11. Juni 2009.