Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 113Fedlex · Vorlage

Allgemeine Grundsätze (1. Titel LwG)

Vorschlag Mehrheit WAK-N

Art. 2

1…

2…

3…

4Die Massnahmen des Bundes orientieren sich am Grundsatz der Ernährungssouveränität zur Berücksichtigung der Bedürfnisse der Konsumentinnen und Konsumenten nach qualitativ hochwertigen, vielfältigen und nachhaltigen inländischen Produkten.

Erläuterungen zum Gesetzestext

Basierend auf der Pa.Iv. Bourgeois „Ernährungssouveränität“ (08.457) wird im Auftrag der WAK-N die Aufnahme des Begriffs der Ernährungssouveränität in Artikel 2 Absatz 4 LwG vorgeschlagen. Der Begriff bringt zum Ausdruck, dass für die Befriedigung der Konsumentenbedürfnisse nicht nur die Leistungserbringung der Landwirtschaft, sondern jene der ganzen ernährungswirtschaftlichen Wertschöpfungskette notwendig ist. Ausgehend von dieser Begriffsdefinition hat der Bund gemäss dem neuen Absatz 4 bei der Ausgestaltung seiner agrarpolitischen Instrumente darauf zu achten, dass diese das effiziente Zusammenwirken der verschiedenen Glieder der Kette unterstützen mit dem Ziel, den Bedürfnissen der Konsumentinnen und Konsumenten nach Schweizer Nahrungsmitteln optimal Rechnung tragen zu können. Die nähere Charakterisierung der Konsumentenbedürfnisse nach qualitativ hochwertigen, vielfältigen und nachhaltigen Produkten leitet sich ab aus Artikel 1 des LwG, welcher verlangt, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen Beitrag leistet zur sicheren Versorgung der Bevölkerung.

Vorschlag Minderheit WAK-N (Zisyadis, de Buman, Fässler, Fehr Hans-Jürg,

Leutenegger Oberholzer, Meier-Schatz, Rechsteiner Paul, Rennwald)

Art. 2

1…

2…

3…

4Die Massnahmen des Bundes orientieren sich am Grundsatz der Ernährungssouveränität.

Die Minderheit der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK-N) ist der Ansicht, dass der Vision der Pa.Iv. besser Rechnung getragen werden kann, wenn auf die Präzisierung verzichtet wird, dass der Bund den Grundsatz „im Hinblick auf die Konsumentenbedürfnisse nach qualitativ hochwertigen,