Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz

vielfältigen und nachhaltigen inländischen Produkten“ zu berücksichtigen habe. Der Zusatz führe auch dazu, dass Ziele und Tragweite des Konzepts der Ernährungssouveränität im Vergleich zur Definition von La Via Campesina eingeschränkt würden.

Regulierungsfolgenabschätzung

Adressat der Bestimmung ist der Bund. Er soll seine agrarpolitischen Massnahmen so ausgestalten, dass sie eine optimale Zusammenarbeit entlang der Wertschöpfungskette ermöglichen, wovon letztlich die Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten profitieren sollen. Nutzniesser der Bestimmung sind damit zwei Gruppen: Die Akteure der Wertschöpfungskette profitieren davon, dass der Bund bei der Weiterentwicklung der Agrarpolitik systematisch die Auswirkungen auf die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Stufen der Ernährungswirtschaft in die Überlegungen mit einbezieht und bewusst Synergien fördert. Hauptnutzniesser der Bestimmung sind jedoch die Konsumentinnen und Konsumenten, da davon auszugehen ist, dass eine optimale Zusammenarbeit entlang der Wertschöpfungskette letztendlich vor allem ihnen zu Gute kommt, sei es bezüglich Sicherheit, Qualität, Vielfalt oder Preis der angebotenen Nahrungsmittel.

Verhältnis zum internationalen Recht

Der Begriff der Ernährungssouveränität ist im internationalen Recht nicht definiert. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird dem Begriff eine explizite Bedeutung zugewiesen. Die Aufnahme des Begriffs im Sinne der vorgeschlagenen Definition tangiert die durch die Schweiz eingegangenen internationalen Verpflichtungen nicht.

Verfassungsmässigkeit

Die vorliegende Änderung stützt sich auf Artikel 104 der BV. Dieser räumt dem Bund weitgehende Befugnisse und Aufgaben in der Ausgestaltung der agrarpolitischen Massnahmen ein (Abs. 3).

Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die vorliegende Änderung des LwG führt keine Delegationsnorm zum Erlass von selbständigem Verordnungsrecht ein.

Im Rahmen der Vernehmlassung stellen sich folgende Fragen:

1. Soll der Grundsatz der Ernährungssouveränität in Art. 2 LwG verankert werden?

2. Wenn ja, soll der Vorschlag der Mehrheit oder jener der Minderheit der WAK-

N berücksichtigt werden?

2.2 Produktion und Absatz (2. Titel LwG)

Seit 1999 (neues Landwirtschaftsgesetz) ist die Agrarpolitik darauf bedacht, die Eigenverantwortung der Landwirtinnen und Landwirte zu fördern. Hierzu kommt bei verschiedenen Instrumenten das «Subsidiaritätsprinzip» zum Tragen. Zu den Aufgaben, die in erster Linie in den Händen der betroffenen Branchen- und Produ-