Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
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Produktion und Absatz (2. Titel LwG)
Voraussetzung eine Finanzierung gewährt wird und welche Aktivitäten im Rahmen eines Qualitätssicherungsprogramms finanziert werden, hat das BLW ein Qualitätssicherungspilotprojekt für die Jahre 2009 und 2010 im Bereich Früchte und Gemüse sowie Kartoffeln mitfinanziert. Angesichts des Subsidiaritätsprinzips und des Bestrebens, dass öffentliche Gelder direkt den Landwirten zugutekommen sollten, ist die Finanzierung des Bundes primär auf die Beteiligung der Produzenten an Qualitätssicherungssystemen auszurichten – mit dem Hauptziel, die Qualitätssicherungskosten für die Landwirte zu senken. Eine Finanzierung der Strukturen und des Betriebs von Dienstleistern ist ausgeschlossen. Das LwG ist in diesem Sinne zu präzisieren.
Die geltende gesetzlichen Grundlage zur Qualitätssicherung (Art. 11 LwG) schliesst eine Unterstützung gemeinschaftlicher Initiativen aus, die eine Verbesserung der Qualität und Effizienz von Produktionsprozessen entlang der Wertschöpfungskette und eine Förderung der Innovation und der Berücksichtigung der Nachhaltigkeit bezwecken88.
Mit einer engeren Zusammenarbeit zwischen Unternehmen der Land- und Ernährungswirtschaft dürften diese Ziele leichter zu erreichen sein. Ziel ist es, den Mehrwert zu steigern und dank Produktionszweigen, die sich nach den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung richten, die Qualitätsführerschaft zu übernehmen. Die verschiedenen Wertschöpfungsketten des Ernährungssektors sollen dadurch im internationalen Wettbewerb kompetitiver werden, und ihre Produkte werden weniger austauschbar.
Es geht dabei darum, beispielsweise den Wasser- und Energieverbrauch oder das Abfallmanagement in der Produktion und der Verarbeitung zu optimieren, um das Nachhaltigkeitsversprechen, das an die Konsumenten abgegeben wurde, zu festigen
88 Es wird hier auf die internationale Definition der nachhaltigen Entwicklung verwiesen, die 1987 von der Weltkommission für Umwelt und Entwicklung im Brundtland-Bericht festgelegt wurde. Die Begriffe «nachhaltiges Produkt» und «nachhaltiger Prozess» wurden hingegen nicht definiert. In diesem Bericht nehmen wir an, dass Produkte oder Prozesse nachhaltig sind, wenn sie einen Beitrag zur Erreichung wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Ziele für eine nachhaltige Entwicklung leisten, die sich ein Land – hier die Schweiz – gesetzt hat. Auf internationaler Ebene spricht man eher von Erzeugnissen aus nachhaltigen Konsum- und Produktionssystemen. Im Rahmen des Durchführungsplans von Johannesburg (http://daccess-ddsny.un.org/doc/UNDOC/GEN/N02/636/94/PDF/N0263694.pdf?OpenElement), der 2002 am Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung verabschiedet wurde, vereint der Marrakesch- Prozess freiwillige Initiativen zur Förderung der Nachhaltigkeit bei Konsums und Produktion von Produktegruppen und spezifischen Aktivitäten. Die UNO-Kommission für nachhaltige Entwicklung arbeitet derzeit daran, diese Initiativen in einem «10-year Framework of Programmes on sustainable consumption and production» zusammenzufassen, das vom UNEP koordiniert werden könnte. Die Schweiz setzt sich aktiv dafür ein, dass dieses Rahmenarbeitsprogramm die nachhaltige Produktion und den nachhaltigen Konsum von Agrarprodukten und Lebensmitteln mit einschliesst und so eine Präzisierung der Bedeutung und der Tragweite dieser Konzepte auf internationaler Ebene ermöglicht.