Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
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Landwirtschaftsgesetz
der Produktion von Nahrungsmittel auch weitere Leistungen zu Gunsten der Gesellschaft erbringt und dass die Konsumentinnen und Konsumenten mit dem Kauf von inländischen Produkten die Erbringung dieser Leistungen unterstützen.
Absatz 3 entspricht von der Zielsetzung her dem bisherigen Absatz 2. Der bisherige Absatz 2 stellt eigentlich eine Aufforderung an die privaten Akteure im Bereich der Absatzförderung dar, ihre Aktivitäten zu koordinieren und sich auf gemeinsame Leitlinien für das Marketing zu einigen. Er hat deklaratorischen Charakter und verstärkt die Legitimität des koordinierenden Eingreifens des Bundes. Wenngleich die Branchen einige erfolgreiche Anstrengungen erbracht haben, hat sich doch gezeigt, dass der Bund die Möglichkeit haben muss, situativ lenkend einzugreifen, wenn die Branchen aus eigener Kraft keine hinreichende Koordination zu Stande bringen. So war es beispielsweise notwendig, auf Verordnungsebene Bestimmungen über das gemeinsame Erscheinungsbild bei vom Bund kofinanzierten Absatzförderungsmassnahmen zu erlassen91. Der Bund muss deshalb für eine koordinierte Kommunikation im In- und Ausland sorgen können. Diese kann situativ auch die Kooperation mit Institutionen der Landeswerbung (z.B. OSEC, Schweiz Tourismus) zum Gegenstand haben.
Weiter soll auch Artikel 14 geändert werden. Artikel 14 Absatz 4 gibt dem Bund die Möglichkeit, für die Kennzeichnungen nach Artikel 14-16 (Herstellungsverfahren, spezifische Produkteigenschaften, Ursprungsbezeichnungen) sowie Artikel 63 (kontrollierte Ursprungsbezeichnung beim Wein) Symbole zu definieren. Gemäss Abs. 5 können die Symbole im Zusammenhang mit der Absatzförderung obligatorisch erklärt werden, grundsätzlich ist deren Verwendung aber fakultativ. Neu soll der Bund die Möglichkeit haben, die Verwendung von offiziellen Zeichen (Symbolen) auch obligatorisch zu erklären. Dies dürfte namentlich dort notwendig sein, wo die Marktakteure nicht selber in der Lage sind, die Informationsbedürfnisse der Konsumenten mittels einer einheitlichen Kennzeichnung sicher zu stellen, oder wenn ein Wettbewerb zwischen Vertretern derselben Wertschöpfungsketten zur Vernichtung von Mehrwerten führt, welche volkswirtschaftlich schädlich sind.
So könnte beispielsweise der Wettbewerb im Käseexport im Extremfall dazu führen, dass sich Exporteure desselben AOC-Käses gegenseitig soweit preislich unterbieten, bis letztlich von einer Vernichtung von Wertschöpfung gesprochen werden muss, ganz zu schweigen von der damit einhergehenden Beschädigung des Images des hochwertigen Produktes. Auch in einem solchen Fall könnte ein einheitliches offizielles Zeichen für ein AOC-Erzeugnis Ordnung schaffen.
Ein offizielles Zeichen ist nicht mit einer Marke zu verwechseln, welche mit einer eigenen – oft emotionalen - Markenpersönlichkeit auftritt. Vielmehr handelt es sich um ein Garantiezeichen oder Prüfzeichen, welches dafür steht, dass das betreffende Erzeugnis einer öffentlich-rechtlichen Definition entspricht, für welche der Staat letztlich einsteht. Derartige Zeichen bestehen in verschiedensten Bereichen im Inland (z.B. Parklabel des BAFU, Energieetikette, „Swiss Certification“ des Seco) oder im Ausland (Bio-Logo der EU oder der USA).
Eine Umfrage des BLW hat ergeben, dass ein grosses Interesse an einem offiziellen Zeichen für Berg- und Alpprodukte besteht. Es wird argumentiert, dass die Konsu-