Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
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Produktion und Absatz (2. Titel LwG)
mentinnen und Konsumenten beim Treffen von Kaufentscheidungen bezüglich Berg- und Alpprodukten verwirrt sind, da es kein etabliertes Zeichen in diesem Bereich gibt. Mit einem offiziellen Zeichen könnten die Produkte besser differenziert und dem Missbrauch der Begriffe „Berg“ und „Alp“ entgegengewirkt werden. Interesse für ein staatliches Zeichen besteht auch im Bereich der GUB-GGA-Produkte. Ein einheitlicher Marktauftritt würde auch hier zu mehr Transparenz und zu einer Bündelung der Kräfte führen.
Nebst der Förderung der Transparenz kann ein offiziellen Zeichen die sachkundige Wahl der Konsumenten erleichtern. Nach Artikel 14-16 schafft der Bund die Möglichkeit, diverse besondere Produkteigenschaften zu kennzeichnen. Es ist daher folgerichtig, wenn er auch entsprechende Zeichen definieren kann. Wenn den Marktakteuren der einheitliche Auftritt und die glaubwürdige Information der Konsumenten nicht gelingen, muss der Bund aber auch die Möglichkeit haben, die Verwendung dieser Zeichen obligatorisch zu erklären.
In der EU hat die Kommission bereits heute diese Möglichkeit. Für Bio-Produkte besteht ein obligatorisches Logo. Weiter gibt es Überlegungen, Regelungen für Produkte aus der Berglandwirtschaft zu erstellen. Eine gesamteuropäisch rechtlich bindende Regelung zum Schutz von Bergprodukten existiert noch nicht, die Europäische Kommission wird aber weitere Massnahmen zu Gunsten der Berglandwirtschaft auch in diesem Bereich prüfen. Die schweizerische Berg- und Alp-Verordnung könnte als Modell für eine länderübergreifende, gemeinsame Definition der Berg- und Alp-Produkte verwendet werden. Die Formulierung von Artikel 14 Absatz 4 lässt dem Bund die Möglichkeit, ein offizielles Zeichen neu zu kreieren oder auch auf bestehende Logos zurückzugreifen. Der Bund wird in seiner subsidiären Rolle eingehende Diskussionen mit den entsprechenden Branchen führen. Priorität hätte aus den erläuterten Gründen ein offizielles Zeichen für Berg- und Alpprodukte.
Ö Anpassung von Art. 12 Abs. 3 und 4 LwG
Ö Anpassung von Art. 14 Abs. 4 LwG
Qualitätspartnerschaft
Die Qualitätspartnerschaft zwischen den Akteuren der Wertschöpfungskette ist eine wichtige Voraussetzung, damit die Ausrichtung auf wertschöpfungsstarke Marktsegmente Früchte tragen kann. Dass solche Partnerschaften innerhalb der Wertschöpfungsketten Mehrwerte für alle Beteiligten schaffen können, zeigen diverse Beispiele, so etwa bestehende Kooperationen zwischen bäuerlichen Labelprogrammen und dem Handel.
Artikel 8 sowie 8a definieren die entsprechenden Grundsätze. Die vorgeschlagene Neuformulierung von Artikel 11 (vgl. oben) gibt zudem neue Möglichkeiten, um die Zusammenarbeit entlang der Wertschöpfungskette zu verbessern. Weiterer rechtlicher Handlungsbedarf besteht hierzu nicht.