Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Produktion und Absatz (2. Titel LwG)

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird der eingeschlagene Weg im Bereich der Qualitätssicherung und der Nachhaltigkeit fortgeführt. Eine bessere Abstimmung auf die Qualitätswahrnehmung der Konsumenten, die sich auf die gesamte Wertschöpfungskette erstreckt, drängt sich jedoch auf.

Ö Änderung von Artikel 11 LwG

Marktoffensive

Unter dem Begriff „Marktoffensive“ fasst die Qualitätsstrategie alle Massnahmen zusammen, welche zur Erhaltung und zum Ausbau der Marktanteile im In- und Ausland dienen. Im Rahmen der Absatzförderung nach Artikel 12 kann der Bund dabei unterstützend wirken. Dieser Artikel und die darauf basierenden Massnahmen haben sich bewährt. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen sollen aber Absatz 2 und 3 angepasst werden.

Der (unveränderte) Absatz 1 von Artikel 12 erlaubt dem Bund, Massnahmen zur Förderung des Absatzes von Agrarprodukten im In- und Ausland zu unterstützen. Diese Massnahmen beschränken sich auf den Bereich der Kommunikation und der Marktforschung, einschliesslich Marktabklärungen im In- und Ausland. Jegliche Massnahmen preislicher Natur, im Bereich der Distribution oder im Bereich der Produktentwicklung sind ausgeschlossen.

Im Rahmen von Absatz 1 kann der Bund auch die Erschliessung neuer Märkte unterstützen. Diese Unterstützung der Markterschliessung ist heute im Rahmen der Absatzförderungs-Verordnung90 in beschränktem Umfang möglich, z.B. im Rahmen von gemeinsamen Messenauftritten im Ausland.

Im Juni 2009 hat das BLW die Förderung von Pilotprojekten zur Markterschliessung im Ausland gestartet. Aufgrund dieser Erfahrungen soll das Instrumentarium besser auf die Unternehmensbedürfnisse und die eingesetzten Markterschliessungsmassnahmen ausgerichtet werden. Zudem sollen die Rolle des Staates und die Verantwortung der Branchen- oder Marketingorganisationen genau definiert werden. Die Projekte zur Markterschliessung sollen für jeden Produktionssektor von den betreffenden Marketingorganisationen koordiniert werden, um den branchenweiten Know-How-Transfer sicher zu stellen. Der Bund wird einen subsidiären Finanzbeitrag als Starthilfe an die einzelnen Markterschliessungsprojekte leisten. Eine entsprechende Anpassung der Verordnungsbestimmungen soll die entsprechenden Bedingungen und Voraussetzungen für die Markterschliessungsprojekte präzisieren.

Absatz 2 löst den bisherigen Absatz 3 ab, welcher missverständlich formuliert war und inhaltliche Überlappungen mit Absatz 1 (produktbezogene Absatzförderung) aufwies. Neu beschränkt sich der Absatz 2 auf die Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation im Bereich der nicht marktfähigen Güter, d.h. er erlaubt es dem Bund, die Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Landwirtschaft subsidiär zu unterstützen. Während die produktbezogene Marketingkommunikation sich auf Absatz 1 stützt, kann auf Grundlage von Absatz 2 die Kommunikation über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen gefördert werden. Damit soll das Verständnis gefördert werden, dass die Landwirtschaft mit

90 SR 916.010