Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
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Ausgangslage
Der Bundesrat hat deshalb als indirekten Gegenentwurf zur Landschaftsinitiative eine Teilrevision des Raumplanungsgesetzes verabschiedet. In einer ersten Revisionsetappe, welche sich grundsätzlich mit der Steuerung der Siedlungsentwicklung auseinandersetzt, soll neben der haushälterischen Bodennutzung neu auch die Trennung von Baugebiet und Nicht-Baugebiet als Ziel im Gesetz festgeschrieben, das Kulturland besser geschützt und ein weiteres Hinauswachsen der Siedlungen auf die grüne Wiese vermieden werden:
- Die Planung hat sich künftig konsequenter auf die Schaffung kompakter Siedlungen und die bessere Nutzung brachliegender oder ungenügend genutzter Flächen innerhalb der bestehenden Bauzonen auszurichten.
- Die Richtpläne sollen neu zwingend Aussagen zur Grösse und zur räumlichen Verteilung der Siedlungsflächen enthalten.
- Vorhaben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt werden künftig nur noch bewilligt, wenn sie im kantonalen Richtplan ausdrücklich vorgesehen sind. Dazu gehören Entwicklungsschwerpunkte wie kantonale Arbeitsplatzgebiete und verkehrsintensive Einrichtungen wie Einkaufszentren, Fachmärkte oder Freizeiteinrichtungen ab einer gewissen Grösse. Auf diese Weise können die Standorte solcher Vorhaben sowohl innerkantonal als auch über die Kantonsgrenzen hinweg räumlich optimal abgestimmt werden.
- Die Anpassung der Richtpläne an die neuen bundesrechtlichen Vorgaben soll innert fünf Jahren nach Inkrafttreten des neuen Rechts erfolgen.
- Bis zur bundesrätlichen Genehmigung der angepassten Richtpläne werden neue Einzonungen nur noch zulässig sein, wenn gleich viel Land wieder ausgezont wird.
- Ist die Richtplananpassung vom Bundesrat genehmigt, so sind Neueinzonungen auch ohne Kompensation wieder zulässig, sofern die verschärften gesetzlichen Anforderungen an Neueinzonungen sowie die Vorgaben des Richtplans eingehalten sind.
- Für Kantone, die nach Ablauf der Frist von fünf Jahren noch über keine vom Bundesrat genehmigte Anpassung des Richtplans verfügen, soll bis zum Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung ein Einzonungsstopp gelten.
- Da die Bauzonen vielerorts überdimensioniert sind, sollen bei Neueinzonungen künftig höhere Anforderungen gelten. Bestehende, aber brachliegende Flächen müssten genutzt werden, bevor neues Land eingezont werden darf.
- Schliesslich sollen die Kantone verpflichtet werden, die nötigen Massnahmen zu treffen, damit das Bauland auch tatsächlich überbaut wird und so der Baulandhortung entgegengewirkt werden kann. Denkbar sind Bauverpflichtungen, Lenkungsabgaben oder auch Enteignungen.
Die erste Revisionsetappe befindet sich in der parlamentarischen Beratung. Der Ständerat hat in der Herbstsession 2010 darüber befunden. Der Nationalrat wird das Geschäft voraussichtlich in der Sommersession 2011 behandeln.
Der Bundesrat ist jedoch der Meinung, dass weitere Bereiche der Raumplanungsgesetzgebung ebenfalls revisionsbedürftig sind. Eine zweite Revisionsetappe wird