Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
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Landwirtschaftsgesetz
2004. Speziell bei grossen Vorhaben ist es ökonomisch sinnvoll, dass die Wettbewerbsneutralität frühzeitig abschliessend geklärt werden kann. Dadurch kann ein unnötiger Planungs- und Verwaltungsaufwand verhindert werden. Ist die Wettbewerbsneutralität abschliessend geklärt und das Projekt rechtskräftig, entscheidet nach Artikel 97 Absatz 7 das Bundesamt über die Gewährung eines Bundesbeitrages und genehmigt nach Artikel 108 den Investitionskredit. Artikel 166 Absatz 2 regelt, dass alle Beschwerden den kantonalen Instanzenzug durchlaufen und damit auch die kantonalen Rechtsmittel in Anspruch genommen werden können. Die Unterscheidung, ob es sich um Beiträge oder Investitionskredite handelt, fällt damit weg.
Ö Aufhebung von Art. 87 Abs. 2 LwG
Ö Neuer Art. 89a LwG
Ö Anpassung Art. 97, 108 und 166 LwG
Landumlegungen im Kontext von Nutzungsplanungen
Landumlegungen (Güterzusammenlegungen) sind ein multifunktionales Instrument zur Neuordnung des Grundeigentums in einem natürlich oder wirtschaftlich abgegrenzten Einzugsgebiet. Sie werden nicht nur im agrarischen Bereich zwecks Verbesserung der Bewirtschaftungsstrukturen (Arrondierung) eingesetzt, sondern kommen auch gestützt auf entsprechende Rechtsnormen in den Spezialgesetzen zur Beschaffung des Grundeigentums für öffentliche Werke wie Autobahnen, Eisenbahnen oder Gewässerrevitalisierungen zum Zuge. Im geltenden Raumplanungsgesetz (Art. 20 RPG) besteht ebenfalls eine Rechtsbasis für Landumlegungen; diese können von Amtes wegen angeordnet werden, wenn Nutzungspläne dies erfordern. Bisher fand dieses Instrument in der Raumplanung nur in wenigen Kantonen Beachtung und Verwendung. Die Übereinstimmung von Planung und Grundeigentum ist aber eine wesentliche Voraussetzung zur Verflüssigung von Baulandreserven. Im Rahmen der laufenden Revision des RPG werden verschiedene Massnahmen und Vorkehrungen zur Förderung der Verfügbarkeit von Bauland und zur Sicherstellung der Baureife von Parzellen angestrebt. Darunter findet sich auch eine Verpflichtung der Kantone, Massnahmen - insbesondere bodenrechtliche Massnahmen wie Landumlegungen - zu treffen, um Bauzonen ihrer Bestimmung zuzuführen (Art. 15a RPG).
Diese positiven Ansätze der Raumplanung zur Stärkung des Kulturlandschutzes sollen auch auf Seite des Agrarrechts flankiert werden. Deshalb soll die bestehende Möglichkeit zur Anordnung von Landumlegungen in Artikel 100 LwG auf Nutzungsplanungen (kommunal oder interkommunal) ausdehnt werden, sofern ein massgebliches Interesse seitens Landwirtschaft besteht. Mit dieser Änderung können Landumlegungen zur Förderung einer nachhaltigen Raumentwicklung von zwei Schienen her - Raumplanungs- und Agrarrecht - angeordnet werden.
Ö Anpassung von Art. 100 LwG
Baukredite auch im Talgebiet
Baukredite sind eine spezielle Form von Investitionskrediten, die bei grösseren gemeinschaftlichen Projekten im Berggebiet gewährt werden können. Mit einem Baukredit soll verhindert werden, dass die Bauherrschaft zur Aufnahme eines Bankkredits gezwungen wird, um die laufenden Rechnungen der Projektierungs- und