Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Forschung und Beratung sowie Förderung der Pflanzen- und Tierzucht (6. Titel LwG)

Ö Anpassung von Art. 20 LPG

2.6 Forschung und Beratung sowie Förderung der Pflanzen- und Tierzucht (6. Titel LwG)

2.6.1 Ausgangslage

Tierzucht

Der Bund fördert nach den Artikeln 141-144 LwG tierzüchterische Massnahmen für Nutztiere und die Erhaltung von Schweizer Rassen. Zur Erhaltung der Biodiversität und damit auch der gefährdeten Schweizer Rassen hat sich die Schweiz im Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt156 verpflichtet. Mit der Einführung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen auf den 1. Januar 2008 wurden die Bundesbeiträge zur Förderung der Tierzucht im Umfang der bisherigen Kantonsbeteiligung erhöht. Die Kantone mussten seither die auf das Bundesrecht abgestützten Massnahmen nicht mehr mitfinanzieren. Im Jahr 2010 standen 34,4 Millionen Franken im Bundesbudget zur Verfügung, um eine auf den Markt ausgerichtete, kostengünstige Erzeugung von viehwirtschaftlichen Produkten und eine eigenständige Zucht zu gewährleisten. Mit Beiträgen können die tierzüchterischen Dienstleistungen der Zuchtorganisationen an ihre Mitglieder verbilligt werden.

Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) untersuchte im Jahre 2006 die Förderung tierzüchterischer Massnahmen und kam unter anderem zum Schluss: "Die finanziellen Mittel sind durch das BLW in hohem Masse zweckdienlich und zielgerichtet eingesetzt worden." Sie kritisierte aber die unbefristete Anerkennung von Zuchtorganisationen (ZO) und bemängelte ausserdem die Unterstützung von kleinen ZO. Unter anderem auf Grund dieser Empfehlungen hat der Bundesrat die Tierzuchtverordnung auf den 1. Januar 2008 vollständig revidiert. Die bisher unbefristete Anerkennung einer ZO wurde auf 10 Jahre befristet. Zwecks Eliminierung von Kleinstbeträgen führte der Bundesrat auf 2009 eine Förderschwelle je Zuchtorganisation ein. Ab diesem Zeitpunkt zahlt das BLW einer ZO nur noch die Beiträge für tierzüchterische Massnahmen aus, wenn sie die Förderschwelle von 30'000 Franken pro Jahr überschreitet. Ausgenommen von der Förderschwelle sind Schweizer Rassen. Den Empfehlungen der EFK wurde damit Rechnung getragen.

Gestützt auf Art. 145 LwG kann der Bundesrat Gewinnung und Vertrieb von Sperma und Embryonen von Nutztieren sowie den Besamungsdienst der Bewilligungspflicht unterstellen. Das Bundesgericht hat in den Entscheiden vom März 2005 bezüglich Vertrieb von Stierensamen festgestellt, dass die damals in der Tierzuchtverordnung festgelegte Bewilligungspflicht bezüglich Lagerung und Vertrieb von Stierensamen nur Besamungsorganisationen betrifft und folglich jeder Importeur unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Bestimmungen Stierensamen importieren, lagern und vertreiben kann. Auf Grund der Analyse der Bundesgerichtsentscheide hat der Bundesrat die züchterischen Bestimmungen zur künstlichen Besamung beim

156 SR 0.451.43