Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz

Mit diesen Anpassungen können den Behörden effiziente Eingriffsmöglichkeiten in die Hand gelegt werden.

Ö Anpassung von Art. 169 Abs. 3 LwG

Ö Anpassung von Art. 172 Abs. 2 LwG

Ö Anpassung von Art. 173 Abs. 1 LwG

Ö Neuer Art. 175 Abs. 3 LwG

2.8 Schlussbestimmungen (9. Titel LwG)

2.8.1 Ausgangslage

Verschiedene Übergangsbestimmungen sind aufgrund des Ablaufes deren Frist oder der Aufhebung gewisser Gesetze bzw. Gesetzesbestimmungen aufzuheben.

In Anwendung dieses Gesetzes können sich Behörden im Rahmen einer Kontrolle oder administrativen Zusammenarbeit Zugang zu Informationen und Beweismitteln verschaffen (Art. 183 LwG) und diese auf Anfrage an andere Verwaltungseinheiten weitergeben (Art. 184 LwG). Dennoch scheint ein Ausbau der Kompetenzen der Vollzugsorgane heute notwendig, um die Qualität von Kontrollen und Verwaltungsverfahren zu erhöhen.

Im Gesetz ist keine formelle Rechtsgrundlage zum Schutz des geistigen Eigentums vorgesehen. Einzig die Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung enthält eine solche Bestimmung. Diese reicht jedoch nicht aus, um die Ergebnisse der Tätigkeiten der eidgenössischen Forschungsanstalten zu schützen, und deckt das wirtschaftlich verwertbare Wissen des Bundesamtes überhaupt nicht ab. So ist es an der Zeit, diese Lücken mit einer Gesetzesrevision zu füllen.

2.8.2 Konzept

Im vorliegenden Fall und aus den in Abschnitt 1.8.1 erwähnten Gründen wird vorgeschlagen, die bestehenden Bestimmungen anzupassen bzw. neue Rechtsgrundlagen zu schaffen, um die Zusammenarbeit der verschiedenen Organe bei Kontrollaktivitäten zu fördern.

Der neue Artikel 186a bezweckt einen besseren Schutz der geistigen Eigentumsrechte. Durch diese Revision werden die Immaterialgüterrechte aufgewertet.

Um die Sammlung von Informationen und Beweismitteln zu verbessern, enthält der Entwurf auch punktuelle Neuerungen bei der Gewichtung einiger Bestimmungen. Durch die leichte Anpassung von Artikel 183 LwG werden die Behörden ermächtigt, bei Dritten Auskünfte einzufordern. Aus diesen geringfügigen Anpassungen ergibt sich eine Senkung des administrativen Arbeitsaufwandes und der Kosten.

Ö Anpassung von Art. 183 LwG

Ö Anpassung von Art. 184 LwG