Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Rechtsschutz, Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen (8. Titel LwG)

2.7 Rechtsschutz, Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen (8. Titel LwG)

2.7.1 Ausgangslage

Im heutigen Gesetz sind nur eine beschränkte Anzahl Verwaltungsmassnahmen vorgesehen, um Risiken auszuschliessen oder zu mindern, wenn der Zustand nicht rechtmässig ist. Stellt ein Produkt, das in den Geltungsbereich des LwG fällt, eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanzen bzw. die Umwelt dar, können die Vollzugsbehörden heute entweder die Verwendung und das Inverkehrbringen dieses Produkts verbieten oder es einziehen und vernichten. In anderen Rechtsbereichen ist die Massnahmenpalette jedoch breiter gefächert. Die entsprechende Bestimmung ist dahingehend zu ergänzen, dass es den Vollzugsbehörden möglich ist, der Tragweite und den Umständen entsprechend angemessen zu handeln. Das Vollzugsorgan kann Produkte zurückhalten, eine Warnung aussprechen oder die Produkte neutralisieren.

Eine Verletzung der Regelung über die unrechtmässige Verwendung von Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben wird auf Klage bestraft. Die Revision des Patentgesetzes verlangt jedoch eine Harmonisierung unserer Strafbestimmungen im Bereich der unrechtmässigen Verwendung von Ursprungsbezeichnungen oder geschützten geografischen Angaben.

Wird bei einer Handlung eine Widerhandlung gegen eine landwirtschaftsrechtliche Vorschrift über die Ein-, Aus- oder Durchfuhr und gleichzeitig eine andere, ebenfalls von der Eidgenössischen Zollverwaltung zu verfolgende und beurteilende Widerhandlung begangen, so führt dies aufgrund der geltenden Rechtslage zu zwei Strafverfahren und zu zwei Verurteilungen durch dieselbe Behörde. In solchen Fällen erscheint jedoch eine Zusammenlegung der Verfahren und die Aussprechung einer einzigen Strafe sinnvoll.

2.7.2 Konzept

Die bisherige Regelung im Bereich Rechtsschutz, Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen soll grundsätzlich weitergeführt werden. Dennoch gilt es, wie oben dargelegt, den Behörden mit der Ergänzung von Artikel 169 Absatz 3 LwG zusätzliche Kompetenzen einzuräumen. Ihnen werden Befugnisse verliehen, sodass sie verhältnismässige Massnahmen treffen können, namentlich um gefährliche Produkte zu neutralisieren oder zurückzurufen.

Zudem wird die Strafbestimmung im Zusammenhang mit Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben (Art. 172) angepasst, damit sie mit den übrigen Strafbestimmungen im Bereich des geistigen Eigentums konform geht. Letztere wurden im Rahmen der Revision des Patentgesetztes überarbeitet. Bei den Übertretungen (Art. 173) wird die Liste um die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit der Verwendung des gemeinsamen Erscheinungsbildes gemäss Artikel 12 und der Verwendung offizieller Zeichen nach Artikel 14 Absatz 4 ergänzt. Um mehrere Strafverfahren und mehrere Verurteilungen durch dieselbe Behörde zu verhindern, wird in Artikel 175 ein neuer Absatz 3 (Konkurrenzregel) aufgenommen.