Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Erläuterungen zum Gesetzestext

LwG bildet die Rechtsgrundlage für die allgemeine Unterstützung von Vorabklärungen. Die Finanzhilfe des Bundes sollte 50 000 Franken pro Projekt nicht übersteigen.

Absatz 3 Buchstabe b

Die Unterstützung in der Aufbauphase erfolgt in der Regel nach Abschluss der Vorabklärung, wenn die Sachdienlichkeit und Machbarkeit einer Massnahme in der Beurteilung erwiesen wurde. Es handelt sich dabei um eine befristete Hilfe für die Umsetzung einer geplanten Massnahme.

Absatz 3 Buchstabe c

Der Bund kann die Beteiligung von Landwirten an Qualitätssicherungsprogrammen unterstützen. Diese Unterstützung erfolgt in Form eines jährlichen finanziellen Beitrags. Das Geld geht direkt an die Produzenten und nicht an Dienstleister.

Absatz 4

Die Unterstützungsmodalitäten, namentlich der Kreis der Berechtigten und die Höhe der Beträge, sind mittels Verordnung festzulegen und in Richtlinien zu präzisieren. Bei der Beteiligung der Produzenten an Qualitätssicherungsprogrammen sind mehrere Optionen denkbar: ständige Beiträge, um die Beteiligungskosten der Produzenten zu senken, oder eine befristete Starthilfe, um den Betrieben die Integration eines Qualitätssicherungsprogramms zu ermöglichen.

Art. 12 Abs. 2 und 3

Absatz 2 löst den bisherigen Absatz 3 ab, welcher missverständlich formuliert war und inhaltliche Überlappungen mit Absatz 1 (produktbezogene Absatzförderung) aufwies. Neu beschränkt sich der Absatz 2 auf die Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation im Bereich der nicht marktfähigen Güter, d.h. er erlaubt es dem Bund wie bisher, die Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen der Landwirtschaft subsidiär zu unterstützen. Während die produktbezogene Marketingkommunikation sich auf Absatz 1 stützt, kann auf Grundlage von Absatz 2 die Kommunikation über die gemeinwirtschaftlichen Leistungen gefördert werden. Damit soll das Verständnis gefördert werden, dass die Landwirtschaft mit der Produktion von Nahrungsmittel auch weitere Leistungen zu Gunsten der Gesellschaft erbringt und dass die Konsumentinnen und Konsumenten mit dem Kauf von inländischen Produkten die Erbringung dieser Leistungen unterstützen. Die Öffentlichkeitsarbeit war schon bisher Gegenstand von Art. 12 LwG und entsprechende Projekte werden seit Jahren unterstützt und zeigen Wirkung. Neu wird aber präzisiert, dass nur die Kommunikation von gemeinwirtschaftlichen Leistungen förderbar ist, nicht aber z.B. Kommunikationsmassnahmen zur Pflege des Images des Bauernstandes.

Absatz 3 entspricht von der Zielsetzung her dem bisherigen Absatz 2. Der bisherige Absatz 2 stellt eigentlich eine Aufforderung an die privaten Akteure im Bereich der Absatzförderung dar, ihre Aktivitäten zu koordinieren und sich auf gemeinsame Leitlinien für das Marketing zu einigen. Er hat rein deklaratorischen Charakter.