Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz

Absatz 1

Massnahmen, die vom Bund unterstützt werden, müssen gemeinschaftlich sein. Der Begriff der Nachhaltigkeit ist wichtig, denn der Bund möchte Massnahmen unterstützten, die nicht nur auf kurzfristigen ökonomischen Profit ausgelegt sind, sondern eine langfristige Verbesserung für Produkte und Betriebe bringen und im Interesse der Gesellschaft sind. Es gilt das Subsidiaritätsprinzip, und es wird eine minimale Eigenfinanzierung von 50 Prozent gefordert.

Absatz 2

Die geplanten Massnahmen sollen einen Beitrag zur Verbesserung der Produktequalität und der Herstellungsprozesse leisten. Ziel ist es, die Zusammenarbeit in der Branche zwischen Landwirten und Verarbeitungsunternehmen zu stärken und Innovationen zu fördern. Mit diesen Massnahmen soll über kurz oder lang Mehrwert geschaffen und die Vorliebe der Konsumenten im In- und Ausland auf Schweizer Produkte gerichtet werden.

Massnahmen sind gemeinschaftlich, auch wenn sie zu Beginn nur eine begrenzte Anzahl Unternehmen auf Produktionsebene oder entlang der Lebensmittelkette berühren. Als Gesuchstellerin des Unterstützungsgesuchs tritt beim BLW die Produzenten- oder Branchenorganisation des betroffenen Sektors auf. Sie koordiniert die Massnahmen und Projekte ihres Sektors, der aus der Umsetzung der geplanten Massnahmen greifbaren Nutzen ziehen muss. Werden Gelder der öffentlichen Hand gesprochen, profitieren zuerst die involvierten Unternehmen. Dennoch ist es wichtig, dass die Massnahmen unter Wahrung der Vertraulichkeit der Handelsdaten landesweit koordiniert und die gemachten Erfahrungen dem gesamten Sektor zugutekommen.

Absatz 3

Mit einem prozessorientierten Ansatz kann eine Gruppe von Produzenten anhand von Nachhaltigkeitskriterien die Herstellungsverfahren, die Lagerhaltung oder die Verarbeitung ihrer landwirtschaftlichen Produktion beurteilen. Aufgrund dieser Diagnose lässt sich beurteilen, welche Prozesse vorrangig optimiert werden müssen und welche kostensenkenden Massnahmen – beispielsweise beim Energieverbrauch oder beim Abfallmanagement – zu treffen sind. Die stete Verbesserung von Betriebsprozessen kann in einer Zertifizierung des Betriebs oder einer besseren Qualifikation der Produkte des Betriebs münden.

Die geplanten Massnahmen müssen technisch und geschäftlich realistisch sein. Sind sie erst umgesetzt, müssen sie wirtschaftlich rentabel sein. Mit diesem Instrument werden keine materiellen Massnahmen (z. B. Strukturverbesserungen im Agrarbereich) oder Investitionen (Maschinen, Gebäude) finanziert. Die Unterstützung der Infrastruktur ist im 5. Titel des LwG geregelt.

Absatz 3 Buchstabe a

Dank der Unterstützung bei Vorabklärungen kann vor dem Projektstart bei der Beurteilung der Sachdienlichkeit und Machbarkeit einer Massnahme auf eine professionelle Betreuung (Coaching) zurückgegriffen werden. Artikel 136 Absatz 3bis