Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

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Landwirtschaftsgesetz

Wenngleich die Branchen einige erfolgreiche Anstrengungen erbracht haben, hat sich doch gezeigt, dass der Bund die Möglichkeit haben muss, situativ lenkend einzugreifen, wenn die Branchen aus eigener Kraft keine hinreichende Koordination zu Stande bringen. So war es beispielsweise notwendig, auf Verordnungsebene Bestimmungen über das gemeinsame Erscheinungsbild bei vom Bund kofinanzierten Absatzförderungsmassnahmen zu erlassen159. Die Möglichkeit, unter Wahrung des subsidiären Charakters der Absatzförderung, situativ koordinierend einzugreifen, soll ausdrücklich im Gesetz vorgesehen werden. Damit kann der Bund nötigenfalls allgemeine Vorschriften mit dem Ziel der Koordination erlassen, und zwar sowohl bei der produktspezifischen, als auch bei der leistungsspezifischen Kommunikation.

Art. 14 Abs. 4

Den Kennzeichnungsbestimmungen des LwG kommt inskünftig eine noch höhere Bedeutung zu: Sie schaffen Transparenz und Glaubwürdigkeit für Schweizer Agrarprodukte, sorgen für Konsumenteninformation und sind bei geeigneter Ausgestaltung WTO-kompatibel.

Die Kennzeichnungsbestimmungen müssen breit ausgelegt werden. Abs. 1 Bst. b beispielsweise sollte es dem Bundesrat auch ermöglichen, Erzeugnisse mit besonderen Qualitätseigenschaften (Geschmack, Tradition, Nachhaltigkeitsaspekte) entsprechend ins Recht zu fassen. Damit kann Artikel 14 auch als Grundlage für eine umfassende Nachhaltigkeitskennzeichnung von Agrarprodukten dienen.

Der zweite Satz von Absatz 4 in der aktuellen Form stellt eine unnötige Beschränkung der Handlungsmöglichkeiten des Bundes dar. Aufgrund dieser Bestimmung ist die Verwendung von offiziellen Zeichen (Symbole) freiwillig. Der Bund kann diese nicht verbindlich erklären. Es ist jedoch durchaus möglich, dass in bestimmten Bereichen nur ein obligatorisches offizielles Zeichen geeignet ist, die notwendige Wiedererkennbarkeit für den Konsumenten zu schaffen. Die EU hat beispielsweise für Bio-Produkte ein obligatorisches Logo eingeführt.

Es wird somit vorgeschlagen, dass der Bund im LwG auch die Möglichkeit erhält, offizielle Zeichen für obligatorisch zu erklären. Gleichzeitig soll diese Möglichkeit konsequenterweise auch auf Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung und von anderen Weinen mit geografischen Angaben nach Artikel 63 ausgeweitet werden.

Art. 28 Abs. 2

Der Verweis auf Artikel 44 in Absatz 2 kann gestrichen werden, weil dieser Artikel seit dem 1. Januar 2008 aufgehoben ist.

Art. 30-36b

Die Artikel 30-36a sind mit der Aufhebung der Milchkontingentierung auf den 1. Mai 2009 obsolet geworden. Sie können aufgehoben werden.

159 SR 916.010.2