Bericht und Vorlage

Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 208Fedlex · Vorlage

Landwirtschaftsgesetz

Abs. 2

Der Bundesrat soll künftig über die Förderwürdigkeit einzelner Kulturen entscheiden und die Beitragshöhe bestimmen können. Eine Überprüfung soll grundsätzlich im Rahmen der Festlegung der landwirtschaftlichen Zahlungsrahmen alle vier Jahre erfolgen, sofern Marktordnungsänderungen keine ausserterminlichen Anpassungen erfordern. Für die Bestimmung der Förderwürdigkeit und die Bemessung der Beitragshöhe sollen Kriterien wie die relative wirtschaftliche Rentabilität der Kultur, das kalorienmässige Produktionspotenzial oder die Entwicklung des Selbstversorgungsgrads des Produktes bzw. der Produktgruppe berücksichtigt werden.

Art. 55-56, 59

Artikel 55 wird durch die Artikel 9, 13 und 17 abgedeckt. Die Neugestaltung des Artikels 54 macht Artikel 56 obsolet. Die Massnahmen nach Artikel 59 entfallen, wodurch die drei Artikel aufgehoben werden können.

Art. 58, al. 2

Dieser Absatz ist bis Ende 2011 befristet und kann darum aufgehoben werden.

Art. 66

Dieser Artikel ist bis Ende 2011 befristet und kann darum aufgehoben werden.

Art. 70 Grundsatz

Abs. 1

Mit den Direktzahlungen wird die Erbringung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen (öffentliche Güter) gefördert. Zusammen mit der auf den Markt ausgerichteten Produktion (private Güter) erfüllt die Landwirtschaft damit den in Art. 104 BV festgehaltenen Auftrag einer multifunktionalen Landwirtschaft. Direktzahlungen werden an Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von landwirtschaftlichen Betrieben gemäss heutiger Definition in der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung ausgerichtet.

Abs. 2

Die einzelnen Beitragsarten werden neu namentlich aufgeführt. Die bisherige Einteilung der Beiträge in allgemeine und ökologische Direktzahlungen entfällt. Künftig ist nur noch eine Rubrik „Direktzahlungen“ in der Staatsrechnung vorgesehen.

Abs. 3

Das Direktzahlungssystem ist so zu gestalten, dass die Landwirtschaft die gemeinwirtschaftlichen Leistungen bei unterschiedlichen Markt- und Preisverhältnissen erbringen kann. Der Bundesrat legt die Beiträgshöhe so fest, dass die gemeinwirtschaftlichen Leistungen von effizient wirtschaftenden Betrieben erbracht und die