Bericht und Vorlage
Vernehmlassung 2010/126: Agrarpolitik 2014-2017: Weiterentwicklung der Agrarpolitik in den Jahren 2014 bis 2017 · 310 Seiten
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Erläuterungen zum Gesetzestext
Die Absätze 1-3 von Art. 36b LwG sind nur bis zum 30. April 2015 anwendbar. Absatz 4 wurde nie angewendet und ist daher nicht notwendig. Aus diesen Gründen wird die Aufhebung von Art. 36b LwG auf den 1. Mai 2015 vorgeschlagen.
Art. 38 Abs. 3
Dieser Absatz mit der festgelegten Zulage für verkäste Milch entfaltet nur Wirkung von 2008-2011 und kann daher aufgehoben werden.
Art. 39 Abs. 3
Dieser Absatz mit der festgelegten Zulage für Fütterung ohne Silage entfaltet nur Wirkung von 2008-2011 und kann daher aufgehoben werden.
Art. 40-42
Diese Artikel sind gemäss Art. 188 Abs. 3 LwG bis zum 31. Dezember 2008 befristet. Sie können folglich aufgehoben werden.
Art. 46 Abs. 3 Bst. b
Aufgrund des Verfütterungsverbots von Nebenprodukten von Metzgerei- und Schlachtbetrieben und Speiseabfällen an Schweine wird Art. 46 Abs. 3 Bst. b an die neue Situation angepasst.
Art. 52 Beiträge zur Stützung der Inlandeierproduktion
Weil keine Massnahmen gemäss Buchstabe a mehr vorgesehen sind und folgerichtig diese Grundlage aufgehoben werden kann, muss der Artikel neu formuliert werden. Für die Finanzierung von Verwertungsmassnahmen von inländischen Eiern können wie bislang Beiträge ausgerichtet werden.
Art. 54 Beitrag für einzelne Kulturen
Abs. 1
Zur Erreichung einer angemessenen Versorgungssicherheit soll ergänzend zu den allgemeinen Versorgungssicherheitsbeiträgen (Basisbeitrag und Förderbeitrag für Ackerfläche und Dauerkulturen) für einzelne Kulturen eine zusätzliche Förderung ausgerichtet werden können, um den Anbau sicherzustellen. Mit dem Wegfall der Produktion (z.B. von Ölsaaten, Zuckerrüben und Proteinpflanzen) würde auch die Verarbeitungskette stillgelegt. Die Erhaltung einer angemessenen Produktion und Verarbeitungskette bildet indes die Grundlage, um in Krisenzeiten die Produktion und Verarbeitung bedarfsgerecht anpassen zu können.
Die Stützungsmassnahmen der einzelnen Ackerkulturen haben sich in der Vergangenheit stark angeglichen. Daher sollen die ursprünglich in einzelnen, kulturspezifischen Artikeln geregelten Massnahmen in einem einzigen Artikel zusammengefasst werden.